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  • · Fachbeitrag · DBA China

    BMF veröffentlicht das neue deutsch-chinesische Abkommen

    | Das lang erwartete neue DBA zwischen Deutschland und China wurde am 28.3.14 unterzeichnet. Das BMF veröffentlicht die Endfassung des DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Das DBA ist allerdings noch nicht in Kraft getreten, die Ratifikation steht noch aus (s. auch BMF, Pressemitteilung vom 28.3.14). |

     

    MERKE | Entgegen der üblichen Abkommenspolitik Deutschlands enthält das DBA China nicht den Authorised OECD Approach (AOA) zur Abgrenzung von Gewinnen zwischen Stammhaus und Betriebsstätte. Eine Betriebsstätte liegt nach dem DBA u.a. dann vor, wenn ein Unternehmen innerhalb von 12 Monaten an mehr als 183 Tagen mithilfe von Angestellten in dem anderen Vertragsstaat Dienstleistungen erbringt (sog. echte Dienstleistungsbetriebsstätte).

     

    Weiterführende Hinweise

    • Ausführlich zum neuen Abkommen und zu den aktuellen Entwicklungen in den DBA mit China, s. Wang/Shou, PIStB 13, 324
    Quelle: Ausgabe 05 / 2014 | Seite 119 | ID 42651467