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Konsultationsvereinbarung zwischen Deutschland und Frankreich
| Neben Österreich, den Niederlanden, Luxemburg und Belgien wurde am 13.5.20 auch mit Frankreich für Grenzgänger eine Konsultationsvereinbarung zum DBA getroffen. Damit sollen grenzüberschreitend tätige Arbeitnehmer im Hinblick auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie entlastet werden (BMF (koordinierter Ländererlass) 25.5.20, IV B 3 - S-1301-FRA / 19 / 10018 :007). |
Nach der Verständigungsvereinbarung werden Arbeitstage der Arbeitnehmer, die grenzüberschreitend tätig sind, jedoch nicht die Voraussetzungen nach Art. 13 Abs. 5 DBA erfüllen und wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage in Frankreich behandelt.
Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehmer laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.
MERKE | Voraussetzung für diese Tatsachenfiktion ist eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den Anteil der Homeoffice-Tage, die ausschließlich auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit der COVID-19 -Pandemie zurückzuführen waren. Sie gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert - also in die Bemessungsgrundlage einbezogen - wird. |
In einem Vertragsstaat ansässige natürliche Personen, die normalerweise im anderen Staat arbeiten und ihre Zeit aufgrund von COVID-19-Maßnahmen untätig zu Hause verbringen, können Leistungen nach dem Sozialversicherungsrecht eines Vertragsstaats beziehen, insbesondere französischen chômage partiel oder deutsches Kurzarbeiter-, Arbeitslosen- oder Insolvenzgeld. Diese Leistungen werden nur im Ansässigkeitsstaat besteuert.
Beachten Sie | Die Konsultationsvereinbarung ist am 14.5.20 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.20 bis zum 31.5.20 Anwendung. Ab dem 31.5.20 verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.