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Konsultationsvereinbarung für Grenzpendler zwischen Deutschland und Belgien
| Neben Österreich, den Niederlanden und Luxemburg wurde nun auch am 6.5.20 mit Belgien eine Konsultationsvereinbarung zum DBA getroffen, wonach Sonderregelungen für Grenzgänger, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, getroffen wurden (BMF 7.5.20, IV B 3 - S-1301-BEL / 20 / 10002 :001). |
Im Sinne des Art. 15 Abs. 1 DBA Belgien-Deutschland (Unselbständige Arbeit) können Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen die unselbständige Arbeit zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie im Homeoffice ausgeübt wurde (Homeoffice-Tage), als in dem Vertragsstaat verbracht gelten, in dem die grenzüberschreitend tätigen Arbeitnehmer die unselbständige Arbeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie ausgeübt hätten.
Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehmer laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.
Beachten Sie | Wer diese Tatsachenfiktion nutzen möchte, benötigt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Sie gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert - also in die Bemessungsgrundlage einbezogen - wird.
Die Konsultationsvereinbarung ist am 7.5.20 in Kraft getreten und findet auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.20 bis zum 31.5.20 Anwendung. Ab dem 31.5.20 verlängert sie sich bis zum Ende des folgenden Kalendermonats, wenn die zuständigen Behörden Deutschland und Belgiens dies mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats schriftlich vereinbaren.