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  • · Nachricht · Covid-19

    Konsultationsvereinbarungen für Grenzpendler mit den Niederlanden, Österreich und Luxemburg

    | Mit Österreich, den Niederlanden und Luxemburg wurden Verständigungsvereinbarung getroffen, wonach die Arbeitstage der Grenzgänger, die wegen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie von Zuhause aus arbeiten müssen, wie normale Arbeitstage am eigentlichen Tätigkeitsort außerhalb Deutschlands behandelt werden. |

     

    DBA sind zwischenstaatliche Verträge, in denen zwei Staaten regeln, welcher Staat bei grenzüberschreitenden Aktivitäten das Besteuerungsrecht hat. Die Frage, welcher Staat bei Grenzpendlern, die in einem Staat wohnen und in einem anderen Staat ihrer beruflichen Tätigkeit nachgehen, besteuern darf und wie in diesem Zusammenhang eine Home-Office-Tätigkeit zu bewerten ist, ist nicht immer einheitlich geregelt.

     

    Nach dem DBA etwa mit Frankreich ändern die zusätzlichen Home-Office-Tage nichts an der vorgesehenen Aufteilung der Besteuerungsrechte. |

     

    Im Hinblick auf DBA etwa mit Österreich, Luxemburg und den Niederlanden kann ein erhöhtes Maß an Home Office-Tagen hingegen zu einer Änderung der Aufteilung der Besteuerungsrechte und damit zu einer Änderung der steuerlichen Situation der betroffenen Beschäftigten führen.

     

    Mit diesen Staaten wurden inzwischen zeitlich befristete Konsultationsvereinbarungen geschlossen. Die Verständigungsvereinbarung mit Luxemburg ist bereits am 4.4.20 in Kraft getreten (BMF 6.4.20, IV B 3 - S 1301-LUX/19/10007 :002). Die Konsultationsvereinbarung mit den Niederlanden ist am 6.4.20 in Kraft getreten (BMF 8.4.20, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001). Die mit Österreich abgeschlossene Konsultationsvereinbarung ist seit dem 15.4.20 in Kraft (BMF 16.4.20, IV B 3 - S 1301-AUT/20/10002 :001).

     

    Damit wurden Sonderregelungen für die Zeit geschaffen wird, in der aufgrund der hohen Ansteckungsgefahr die Gesundheitsbehörden weiterhin zu Home Office raten:

     

    • Die betroffenen Grenzpendler werden während dieser Zeit so behandelt, als hätten sie ihrer Arbeit wie gewohnt an ihrem eigentlichen Tätigkeitsort außerhalb Deutschlands nachgehen können.
    • Die Covid-19-bedingte Home-Office-Tätigkeit hat damit keine steuerlich nachteiligen Folgen für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
    • Sobald die aufgrund der Corona-Pandemie ausgerufenen Maßnahmen wieder zurückgefahren werden, werden auch diese Sonderregelung wieder aufgehoben.

     

    In den jeweiligen Vereinbarungen finden sich noch folgende Besonderheiten:

     

    • Luxemburg: Das in Deutschland ausgezahlte „Kurzarbeitergeld“ und die in Luxemburg ausgezahlten „Beträge wegen Kurzarbeit (chômage partiel)“ sind in dem Staat zu besteuern, aus dem die Zahlungen stammen. Für Mitarbeiter mit Wohnsitz in Luxemburg, die deutsches Kurzarbeitergeld beziehen, ist dieses daher nach § 3 Nr. 2a EstG steuerfrei.

     

    • Niederlande: Die Fiktion des Tätigwerdens am regulären Arbeitsort gilt auch für Tage der Untätigkeit im Home-Office, für die Arbeitslohn weitergezahlt wird. Sie werden also so behandelt, als hätte der Mitarbeiter seine Arbeit im anderen Staat ausgeübt. Bezieht ein in den Niederlanden ansässiger Mitarbeiter für solche Untätigkeitstage deutsche Lohnersatzleistungen (z.B. Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld oder Insolvenzgeld) und übersteigen diese nicht den Betrag von 15.000 EUR im Kalenderjahr, liegt das Besteuerungsrecht hierfür bei den Niederlanden. Dort wird es eine einseitige Regelung geben, die diese Leistungen steuerfrei stellt.

     

    • Österreich: Für Grenzgänger i. S. d. Art 15 Abs. 6 DBA Österreich, für die das Besteuerungsrecht dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen wird, gelten Arbeitstage, für die Arbeitslohn bezogen wird und an denen der Grenzgänger nur Corona-bedingt die Tätigkeit im Home-Office ausübt, nicht als Nichtrückkehrtage. Das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden werden als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates qualifiziert. Das Besteuerungsrecht steht dem Staat zu, aus dem sie stammen. Das gleiche gilt für ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Corona-Maßnahmen vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden. Hierunter könnten z.B. Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz fallen.
    Quelle: ID 46527938