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  • · Fachbeitrag · COVID-19

    OECD äußert sich zu steuerlichen Konsequenzen im internationalen Steuerrecht

    | Die OECD hat sich frühzeitig mit den Covid-19-bedingten Auswirkungen auf Fragen des internationalen Steuerrechts beschäftigt und auf Bitten betroffener Länder am 3.4.20 mit Blick auf einschlägige Regeln der internationalen DBA einen Leitfaden veröffentlicht (s. Leitfaden der OECD vom 3.4.20 [OECD Secretariat Analysis of Tax Treaties and the Impact of the COVID-19 Crisis, Version 3 April 2020]). |

    1. Betriebsstättenbegründung

    Die OECD ist der Auffassung, dass die zeitlich begrenzte, Covid-19-bedingte Arbeit in einem anderen Staat ‒ z. B. durch Homeoffice ‒ keine (neue) Betriebsstätte eines Unternehmens auslösen sollte. Dies soll auch dann gelten, wenn in dieser Zeit aus dem Homeoffice Verträge mit Wirkung für den Arbeitgeber abgeschlossen werden. Die aktuelle Situation sei nicht dauerhaft, sondern zeitlich begrenzt. Es fehle auch an einer Verfügungsmacht des Unternehmens über das Homeoffice. Weiterhin sei die Covid-19-bedingte Tätigkeit außerhalb der üblichen Arbeitsstätte in der Regel keine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers, sondern basiere auf Vorschriften und Empfehlungen der jeweiligen Regierungen. Die Frage nach der Qualifikation eines Homeoffice als Betriebsstätte hängt letztlich aber auch von den innerstaatlichen Regelungen des jeweiligen Staates ab, sodass ggf. Registrierungs- und Erklärungspflichten im Betriebsstättenstaat entstehen können.

    2. Ort der Geschäftsleitung

    Fraglich ist, inwieweit sich der Ort der Geschäftsleitung eines Unternehmens ins Ausland verlagern kann, wenn für die Geschäftsführer oder andere leitende Angestellte aufgrund der Covid-19-Pandemie nicht mehr die Möglichkeit besteht, den eigentlichen Ort der Geschäftsleitung aufzusuchen und wichtige unternehmerische Entscheidungen daher aus dem Homeoffice getroffen werden. Die OECD hält es für unwahrscheinlich, dass aus der zeitlich begrenzten und durch außergewöhnliche Umstände bedingten Ausübung der Geschäftsleitungstätigkeit in einem anderen Staat eine Verlagerung des Ortes der Geschäftsleitung resultiere. Ferner werde eine eventuelle Doppelansässigkeit in der Regel bereits durch die sog. „Tie-Breaker-Rule“ vermieden, welche in den meisten DBA enthalten ist.