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  • · Nachricht · DAC6

    Das BMF gibt amtliche Vorgaben für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen bekannt

    | Das BMF hat den Datensatz und die Schnittstelle für Mitteilungen über grenzüberschreitende Steuergestaltungen (§ 138f Abs. 1 AO) veröffentlich (BMF 29.4.20, IV B 6 -S 1316/19/10024 :012). |

     

    Hintergrund: Nach § 138f Abs. 1 Satz 1 AO sind grenzüberschreitende Steuergestaltungen i. S. d. § 138d Abs. 2 AO dem BZSt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle mitzuteilen. Die Übermittlung des Datensatzes hat nach Maßgabe der §§ 87a und 87b AO elektronisch zu erfolgen.

     

    Die elektronischen Meldungen können für Massendatenmeldungen über die ELMA-Schnittstelle oder über das Online-Portal des BZSt erfolgen. Für Einzelmeldungen sind die Datensätze einzeln in das Webformular des BZSt einzutragen. Der amtlich vorgeschriebene Datensatz steht auf der Website des BZSt zum Abruf bereit (www.bzst.bund.de).

     

    Beachten Sie | Nähere Informationen zur Datenübermittlung können auf der Internetseite des BZSt unter der Rubrik „Unternehmen“, „Internationaler Informationsaustausch“, „Austausch von Steuergestaltungen“, „Das Verfahren DAC 6“ bzw. unter der Rubrik „Privatpersonen“, „Austausch von Steuergestaltungen“, „Das Verfahren DAC 6“ im dort abgelegten Kommunikationshandbuch „Automatischer Austausch von Steuergestaltungen (DAC 6); Verfahrensbeschreibung, Rückmeldungen und Geschäftsregelnu“ eingesehen und abgerufen werden.

    Quelle: ID 46567286