Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · DBA

    Bindung des Ansässigkeitsstaats an Qualifikation im Quellenstaat?

    | Ob ein im Inland ansässiger und in Frankreich, Schweden sowie der Schweiz tätiger Steuerpflichtiger nach dem jeweiligen DBA eine selbstständige oder nichtselbstständige Tätigkeit ausgeübt hat, richtet sich nach der Qualifikation der Tätigkeit im Quellenstaat. Dies hat jedenfalls das FG Berlin-Brandenburg in seinem nicht rechtskräftigen Urteil entschieden (FG Berlin-Brandenburg 16.7.17, 15 K 1093/10; Revision beim BFH unter I R 44/16 ). |

     

    Sachverhalt

    Ein Lichtdesigner war an verschiedenen Opernhäusern im europäischen Ausland (Belgien, Dänemark, Frankreich, Italien, Spanien, Schweden, Schweiz) und in Japan tätig. Von den Auftraggebern wurde bei der Auszahlung der Honorare ausländische Steuer einbehalten. Das Finanzamt ging davon aus, dass alle erzielten Einkünfte solche aus selbstständiger Tätigkeit seien. Die Qualifikation einer Tätigkeit habe nach dem Gesamtbild der Verhältnisse zu erfolgen, die Bezeichnung der Einkunftsart auf den Abrechnungsbelegen sei nicht maßgeblich. Der Lichtdesigner sah in den Einkünften aus Frankreich, Schweden und der Schweiz solche aus nichtselbstständiger Arbeit, die in Deutschland steuerfrei sind (Besteuerung im jeweiligen Tätigkeitsstaat) und lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegen.

     

    Anmerkungen

    Das FG gab der Klage statt und ging in seiner Entscheidung davon aus, dass Deutschland als Ansässigkeitsstaat an die Qualifikation der von dem Lichtdesigner ausgeübten Tätigkeit im jeweiligen Quellenstaat gebunden sei. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit könnten nach den betreffenden DBA nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die persönliche Tätigkeit, aus der die Einkünfte herrührten, ausgeübt werde (Tätigkeitsstaat). Dabei könne dahinstehen, ob der Kläger nach deutschem Steuerrecht nichtselbstständig oder selbstständig tätig gewesen sei.

     

    Im Übrigen habe das Finanzamt zu Recht die für selbstständige Tätigkeiten einbehaltene Quellensteuer (Belgien, Dänemark, Italien und Spanien) nicht angerechnet. Nach den betreffenden DBA stehe die Besteuerung einer selbstständigen Tätigkeit, die, wie hier, nicht unter Benutzung einer festen oder ständigen Einrichtung ausgeübt werde, dem Ansässigkeitsstaat zu. Eine Ausnahme gelte nur für Künstler. Als Lichtdesigner falle der Kläger jedoch nicht hierunter.

     

    Beachten Sie | Ob der BFH der Auffassung des FG folgen wird, erscheint zweifelhaft. Mit Urteil vom 25.5.11 (I R 95/10) haben die obersten Steuerrichter nämlich entschieden, dass die Besteuerung eines in Deutschland ansässigen Gesellschafters einer ungarischen, nach dortigem im Gegensatz zum deutschen Recht steuerlich als intransparent behandelten Personengesellschaft nach Maßgabe des DBA-Ungarn auf der Grundlage des deutschen und nicht des ungarischen Steuerrechts vorzunehmen ist.

     

     

    Quelle: ID 45071522