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  • · Nachricht · DBA Frankreich

    Zur Besteuerung einer Abfindung aus Frankreich für den Verlust des Arbeitsplatzes

    | Art. 13 Abs. 1 DBA-Frankreich ermöglicht kein deutsches Besteuerungsrecht für eine Abfindungszahlung, die eine im Inland ansässige Person von ihrem bisherigen französischen Arbeitgeber aus Anlass der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erhält. Das Besteuerungsrecht gebührt vielmehr Frankreich als Tätigkeitsstaat ( BFH 24.7.13, I R 8/13, BFH/NV 14, 149). ´|

     

    Der in Deutschland ansässige Arbeitnehmer war nichtselbstständig für einen französischen Arbeitgeber in Frankreich tätig. Das Arbeitsverhältnis wurde 2006 mit Aufhebungsvereinbarung beendet und der Arbeitnehmer erhielt als Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung von 125.000 EUR. Das FA ging von einer Steuerpflicht der Abfindung in Deutschland aus; die Klage dagegen hatte bereits in der Vorinstanz Erfolg (FG Rheinland-Pfalz 29.5.12, 3 K 1500/09) und ist nun durch den BFH bestätigt worden

     

    Hintergrund | Bei Abfindungen handelt es sich unbeschadet dessen, dass sie nach dem innerstaatlichen Recht Arbeitslohn (§ 19 EStG 2002) sind, nicht um ein zusätzliches Entgelt für eine frühere Tätigkeit i.S. des Art. 15 Abs. 1 S. 2 OECD-Muster-Abkommen handelt. Sie werden nicht für eine konkrete im Inland oder Ausland ausgeübte Tätigkeit gezahlt, sondern gerade für den Verlust des Arbeitsplatzes. Ein bloßer Anlasszusammenhang zwischen Zahlung und Tätigkeit genügt nach dem Abkommenswortlaut („dafür”) nicht. Sie sind daher gem. Art. 15 Abs. 1 OECD-MA nur in dem Staat zu besteuern, in dem der abgefundene Arbeitnehmer ansässig ist.

     

    Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 S. 1 DBA Frankreich weicht jedoch insoweit von Art. 15 OECD-MA ab, als hier von Einkünften gesprochen wird, welche aus der betreffenden Tätigkeit „herrühren“. Im Hinblick auf den abweichenden Wortlaut kommt der BFH zu dem Ergebnis, dass die Zahlung der Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis in Frankreich „herrührte“ und deshalb in Frankreich zu besteuern war. Der Wortlaut des Art. 13 Abs. 1 S. 1 DBA-Frankreich bietet - infolge seines von Art. 15 Abs. 1 OECD-MA abweichenden Wortlauts - eine ausreichende Grundlage, das Besteuerungsrecht für eine solche Entschädigungszahlung ausschließlich dem Ort der früheren (Arbeitnehmer-)Tätigkeit (hier: Frankreich) zuzuordnen.

     

    Hinweis | Die Entscheidung wurde nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt; sie war seit dem 4.12.13 als NV-Entscheidung abrufbar.

    Quelle: ID 42863429