· Fachbeitrag · DBA-Griechenland
Keine Anrechnung fiktiver griechischer Steuern auf Zinsen
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Nach dem DBA zwischen Deutschland und Griechenland (DBA-Griechenland) werden bei Zinsen aus Griechenland, wenn diese aufgrund besonderer griechischer Rechtsvorschriften über die wirtschaftliche Entwicklung von der griechischen Steuer befreit sind, 10 % des Betrags dieser Zinsen auf die deutsche Steuer angerechnet. Das FG Düsseldorf entschied nun, dass der Nachweis über den Verzicht der Besteuerung vom Steuerpflichtigen selbst zu führen ist, der sich darauf beruft (FG Düsseldorf 15.6.10, 6 K 2935/07 K, F, Abruf-Nr. 120947). |
Sachverhalt
Der Anleger vereinnahmte im Streitjahr (1998) aus griechischen Staatsanleihen und Schuldscheindarlehen Zinsen. In seiner Steuererklärung beanspruchte er hierfür die Anrechnung fiktiver griechischer Quellensteuer. Der Anleger legte hierfür im Besteuerungsverfahren u.a. einen (übersetzten) Beleg einer griechischen Behörde vor, der lediglich feststellte, dass die Quellensteuer auf Zinsen aus Darlehen, die von dem griechischen Staat ab dem 1.1.97 im Ausland ausgegeben wurden, abgeschafft worden sei. Einen Grund für die Abschaffung der Quellensteuer oder einen Hinweis auf die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung Griechenlands enthielt der Beleg nicht.
Das FA versagte infolgedessen im Besteuerungsverfahren die Anrechnung fiktiver griechischer Quellensteuer. Die hiergegen gerichtete Klage blieb vor dem FG Düsseldorf erfolglos.
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