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  • · Nachricht · DBA-Großbritannien

    Konzernangehöriges Unternehmen im Ausland ist nicht Arbeitgeber im Sinne des DBA

    Mit Urteil vom 24.8.16 hat das FG Münster entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der in Großbritannien für ein dort ansässiges Unternehmen tätig wird, das demselben Konzern wie sein Arbeitgeber angehört, nicht als Arbeitnehmer des britischen Unternehmens im Sinne von Art. XI Abs. 3 DBA GB (in der bis 2010 gültigen Fassung) anzusehen ist. Das gilt insbesondere auch dann, wenn die Kosten innerhalb des Konzerns nach einem allgemeinen Verteilungsschlüssel verrechnet werden (FG Münster 24.8.16, 7 K 821/13; s. auch FG Münster, Mitteilung vom 15.9.16). |

     

    Sachverhalt

    Der Arbeitnehmer war als Informationstechniker bei einem in Deutschland ansässigen Unternehmen angestellt, das ganzjährig seinen Arbeitslohn bezahlte. Im Streitjahr 2010 war er an 107 Tagen in Großbritannien für ein dort ansässiges Unternehmen tätig, das demselben Konzern wie die Arbeitgeberin angehörte. Das Finanzamt unterwarf den gesamten vom Arbeitnehmer bezogenen Jahreslohn der deutschen Einkommensteuer. Der Arbeitnehmer war dagegen der Ansicht, dass der anteilige für die Tätigkeit in Großbritannien bezogene Arbeitslohn nach Art. XI Abs. 3 DBA GB dem deutschen Besteuerungsrecht entzogen sei, weil die britische Gesellschaft insoweit wirtschaftliche Arbeitgeberin des Arbeitnehmers sei. Im Rahmen einer konzerninternen Verrechnung sei der durchschnittliche Stundenlohn des Arbeitnehmers zwischen den beiden Gesellschaften umgelegt worden.

     

    Anmerkungen

    Der Senat wies die Klage des Arbeitnehmers ab. Deutschland stehe das Besteuerungsrecht für den gesamten Arbeitslohn des Arbeitnehmers als einer im Inland ansässigen Person i. S. d. Art. XI Abs. 2 DBA GB zu. Die Ausnahmevorschrift des Art. XI Abs. 3 DBA GB greife nicht ein, weil sich der Arbeitnehmer nicht länger als 183 Tage in Großbritannien aufgehalten habe, die Vergütungen weiterhin von einem im Inland ansässigen Arbeitgeber gezahlt und nicht vom Gewinn einer britischen Betriebsstätte der deutschen Arbeitgeberin abgezogen worden seien.

     

    MERKE | Nach Art. XI Abs. 3 DBA GB werden Vergütungen, die eine in einem der Gebiete ansässige Person für eine in dem anderen Gebiet ausgeübte unselbstständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Gebiet besteuert, wenn

    • der Empfänger sich in dem anderen Gebiet insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
    • die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Gebiet ansässig ist, und
    • die Vergütungen nicht vom Gewinn einer Betriebsstätte oder festen Einrichtung abgezogen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Gebiet hat.
     

    Entgegen der Ansicht des Arbeitnehmers sei die britische Konzerngesellschaft nicht Arbeitgeberin des Klägers gewesen. Die konzerninterne Verrechnung im Wege eines allgemeinen Verteilungsschlüssels reiche nicht aus, um diese Gesellschaft als wirtschaftliche Arbeitgeberin anzusehen. Neben den Gehaltskosten habe der Verrechnungssatz noch weitere Aufwendungen wie Sozialabgaben, Pensionsrückstellungen, Schulungen und IT-Ausstattung umfasst. Damit habe die britische Gesellschaft dieselbe Stellung wie ein Kunde, der für eine Dienst- oder Werkleistung einen pauschalen Stundensatz an einen Unternehmer entrichtet.

    Quelle: ID 44278804