· Fachbeitrag · DBA-Niederlande
Arbeitslohnbesteuerung eines niederländischen Berufskraftfahrers
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
In einer aktuellen Entscheidung hat das FG Düsseldorf zur Aufteilung von Arbeitslohn nach dem zwischen Deutschland und Niederlande bestehenden DBA Stellung genommen (FG Düsseldorf 13.11.18, 10 K 2203/16 E, EFG 19, 52; Revision unter BFH I R 45/18). |
Sachverhalt
Ein Berufskraftfahrer, der seinen Wohnsitz in den Streitjahren 2013/14 in Deutschland hatte, war bei einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen angestellt. Bei seinen Touren fuhr er durch Deutschland, die Niederlande sowie sogenannte Drittstaaten (z. B. Belgien und Schweiz). Der Berufskraftfahrer war der Meinung, dass Deutschland nur den Teil seiner Einkünfte besteuern dürfe, der auf Tage entfällt, an denen er ausschließlich in Deutschland gefahren ist. Der übrige Teil seiner Einkünfte sei bereits in den Niederlanden versteuert worden. Das Finanzamt war anderer Ansicht: Nur der Arbeitslohn, der auf Tage entfiel, an denen der Kraftfahrer ausschließlich in den Niederlanden gefahren war, sei in Deutschland steuerfrei. Soweit er an einem Tag eine sowohl durch die Niederlande als auch durch andere Staaten führende Fahrtstrecke zurückgelegt habe, sei die Hälfte des anteiligen Arbeitslohns in Deutschland zu versteuern. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat das FG jetzt dem FA Recht gegeben und die Klage des Berufskraftfahrers abgewiesen.
Anmerkungen
Das FG Düsseldorf hat die in Deutschland erfolgte Besteuerung des Berufskraftfahrers und die Anwendung des Progressionsvorbehalts für rechtmäßig erachtet und begründet dies im Wesentlichen wie folgt:
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