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  • · Fachbeitrag · DBA-Niederlande

    Besteuerungsrecht für Arbeitslohn eines grenzüberschreitend tätigen Berufskraftfahrers

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn eines in Deutschland wohnenden, bei einem niederländischen Arbeitgeber beschäftigten Berufskraftfahrers steht nach Art. 10 Abs. 1 DBA-Niederlande (DBA-NL) den Niederlanden zu, wenn er mit seinem Fahrzeug in den Niederlanden unterwegs gewesen ist. Für Tage, an denen der Berufskraftfahrer sowohl durch die Niederlande als auch durch Deutschland oder einen Drittstaat fährt, steht das Besteuerungsrecht den Niederlanden nur zeitanteilig zu (BFH 1.6.22, I R 45/18, BB 22, 2787). |

     

    Sachverhalt

    Im Streitjahr 2013 war der Berufskraftfahrer an insgesamt 130 von 219 Arbeitstagen sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland unterwegs, im Folgejahr 2014 an 102 von 228 Arbeitstagen. Das FA sah das Besteuerungsrecht der Niederlande nur für den Teil des Arbeitslohns als gegeben an, der auf Tage entfiel, an denen der Berufskraftfahrer eine ausschließlich durch die Niederlande führende Fahrtstrecke zurückgelegt hatte. Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn, der auf ausschließlich außerhalb der Niederlande zurückgelegte Fahrtstrecken entfiel, stehe demgegenüber Deutschland zu. Soweit der Berufskraftfahrer an demselben Tag eine sowohl durch die Niederlande als auch durch andere Staaten führende Fahrtstrecke zurückgelegt habe, sei das Besteuerungsrecht je hälftig auf die Niederlande und auf Deutschland aufzuteilen. Die hiergegen gerichtete Klage des Berufskraftfahrers blieb sowohl in erster Instanz (FG Düsseldorf 13.11.18, 10 K 2203/16 E, EFG 19, 52) als auch jetzt vor dem BFH erfolglos.

     

    Entscheidungsgründe

    Art. 10 Abs. 1 DBA-NL 1959 bestimmt für den Fall, dass eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit bezieht, der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte hat, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird. Demnach wird das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaats für den Arbeitslohn nur insoweit eingeschränkt, als er auf eine Tätigkeit entfällt, die der Steuerpflichtige in dem anderen Staat (Niederlande) verrichtet hat. Für grenzüberschreitend tätige Berufskraftfahrer weist der BFH zum Besteuerungsrecht beim Arbeitslohn hierbei auf folgende Grundsätze hin: