· Fachbeitrag · DBA-Niederlande
Besteuerungsrecht für Freiberufler mit Wohnsitz im Inland
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
In einem DBA-Fall hat das FG Düsseldorf jetzt zur Frage des Besteuerungsrechts für in den Niederlanden erzielte Betriebseinnahmen eines in Deutschland lebenden freiberuflichen IT-Dienstleisters entschieden. Hierbei hat das Gericht das Merkmal der erforderlichen „ständigen Einrichtung“ und das Erfordernis der Verfügungsmacht konkretisiert (FG Düsseldorf 19.1.16, 13 K 952/14 E). |
Sachverhalt
Der Kläger hatte 2008 Zahlungen von einer niederländischen Firma i. H. von rund 175.000 EUR erhalten. Das FA ging davon aus, dass es sich um Betriebseinnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit des Klägers handelt und das Besteuerungsrecht dem deutschen Fiskus zusteht. Der Kläger war der Ansicht, dass den Niederlanden das Besteuerungsrecht für die strittigen Einkünfte zusteht (Art. 9 DBA-Niederlande), weil er bei der niederländischen Firma eine „feste Einrichtung“ im abkommensrechtlichen Sinne unterhalten habe. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat jetzt auch das FG Düsseldorf entschieden, dass Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht und die Klage infolgedessen abgewiesen.
Anmerkungen
Das Besprechungsurteil betrifft die Frage, wem das Besteuerungsrecht für Betriebseinnahmen aus freiberuflicher Tätigkeit als IT-Dienstleister zusteht. Art. 9 Abs. 1 DBA-Niederlande regelt: Wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragsstaaten Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit bezieht, dann hat der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist. Die abkommensrechtlich definierte Ausübung selbstständiger Arbeit in dem anderen Staat liegt hiernach nur dann vor, wenn der Selbstständige dort regelmäßig eine „ständige Einrichtung“ unterhält (Art. 9 Abs. 2 S. 1 DBA-Niederlande). Das FG Düsseldorf hat das im Streitfall verneint. Der Freiberufler hat seine Tätigkeit nicht durch Benutzung einer ihm in den Niederlanden regelmäßig zur Verfügung stehenden „ständigen Einrichtung“ ausgeübt. Denn dazu fehlte es am Merkmal der „Verfügungsmacht“.
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