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  • · Fachbeitrag · DBA-Niederlande

    DBA-Sperrwirkung bei verdeckter Gewinnausschüttung an beherrschenden Gesellschafter

    von Tobias Hagemann B.Sc., Europa Universität Viadrina, Frankfurt (Oder)

    Der abkommensrechtliche Grundsatz des „dealing at arm‘s length“ (nach Art. 9 Abs. 2 OECD-MA, hier: nach Art. 6 Abs. 1 DBA-Niederlande 1959) entfaltet bei verbundenen Unternehmen eine Sperrwirkung gegenüber den sog. Sonderbedingungen, denen beherrschende Unternehmen im Rahmen der Einkommenskorrektur nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG bei Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung unterworfen sind (BFH 11.10.12, I R 75/11, Abruf-Nr. 130032).

    Sachverhalt

    Die Anteile einer deutschen GmbH (A-GmbH) werden zu 100 % von der niederländischen B-BV gehalten. Die B-BV stellte der A-GmbH zum 31.12.04 Kosten von 70.826 EUR für konzerninterne Dienstleistungen in Rechnung, welchen ein am 29.12.04 rückwirkend zum 1.1.04 geschlossener Vertrag zugrunde lag. Eine mündliche Vereinbarung erfolgte nach Angabe der A-GmbHbereits Ende 2003. Die Kosten wurden durch Kostenumlage auf Basis einer Stundenabrechnung plus Aufschlag ermittelt und sollen dem Fremdvergleich entsprechen. In Ermangelung einer wirksamen, im Voraus getroffenen Vereinbarung, ging das FA gemäß den Sonderbedingungen für beherrschende Gesellschafter von einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) aus, um welche das Einkommen zu erhöhen sei. Der hiergegen gerichteten Klage gab das FG statt (FG Hamburg 31.10.11, 6 K 179/10).

     

    Anmerkungen

    Die Revision war unbegründet und das vorinstanzliche Urteil wurde vom BFH bestätigt. Zwar kann eine vGA nach ständiger Rechtsprechung vorliegen, wenn die Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter Leistungen ohne klare, im Voraus getroffene, zivilrechtlich wirksame und tatsächlich durchgeführte Vereinbarung erbringt. Auch wurde die Kostenumlage im Streitfall erst rückwirkend vertraglich fixiert. Dennoch hat das FG zutreffend entsprechende Überlegungen durch das DBA als unanwendbar erachtet und zurückgestellt.