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  • · Nachricht · DBA Niederlande

    Deutsches Besteuerungsrecht für Tätigkeit eines IT-Dienstleisters in den Niederlanden

    | Das FG Düsseldorf hat zur Frage des Besteuerungsrechtes für in den Niederlanden erzielte Betriebseinnahmen eines in Deutschland lebenden freiberuflich tätigen IT-Dienstleisters entschieden. Eine ständige Einrichtung i.S.d. Art. 9 DBA D/NL ist nach Auffassung des FG nur dann anzunehmen, wenn sie u.a. von einer gewissen Dauer ist und der Steuerpflichtige über sie nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse eines anderen sowie die bloße tatsächliche Mitbenutzung eines Raumes begründeten für sich genommen noch keine Betriebsstätte (FG Düsseldorf 19.1.16, 13 K 952/14; s. auch Mitteilung des FG Düsseldorf vom 9.3.16). |

     

    Sachverhalt

    Der in Deutschland ansässige, selbstständige Programmierer wurde von einer niederländischen Firma beauftragte, ihre IT-Systeme zu integrieren und eine Datenmigration durchzuführen. Dazu stellte die Firma ihm ein Besprechungszimmer in ihren Räumlichkeiten zur Verfügung. Von dort aus konnte er über einen Kabelanschluss auf den Server des Unternehmens zugreifen. Für die Arbeiten nutzte er einen eigenen Laptop; Administratorenrechte für den Server hatte ihm die niederländische Firma eingeräumt. Das Finanzamt unterwarf die bezogene Vergütung der deutschen Besteuerung. Der Programmierer wandte ein, dass das Besteuerungsrecht den Niederlanden zustehe. In Deutschland dürften die Einkünfte nur im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden.

     

    Anmerkungen

    Hintergrund: Art. 9 DBA NL sieht vor, dass dann, wenn eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus selbständiger Arbeit bezieht, der andere Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte hat, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird oder ausgeübt worden ist (Art. 9 Abs. 1 DBA D/NL). Die Ausübung selbständiger Arbeit in dem anderen Staate liegt nur dann vor, wenn der selbstständig Tätige seine Tätigkeit unter Benutzung einer ihm dort regelmäßig zur Verfügung stehenden ständigen Einrichtung ausübt (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 DBA D/NL).

     

    Mit seiner Klage hatte der Programmierer keinen Erfolg. Das FG Düsseldorf sprach das Besteuerungsrecht dem deutschen Staat zu. Nach dem DBA dürften die Niederlande die Einkünfte nur dann besteuern, wenn der Selbstständige in den Niederlanden in einer sog. „ständigen Einrichtung“ tätig werde. Diese müsse ihm regelmäßig zur Verfügung stehen. Der Begriff der „ständigen Einrichtung“ entspreche dem der Betriebsstätte und verlange eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht.

     

    Eine solche Verfügungsmacht habe der Programmierer über den Besprechungsraum nicht besessen. Ihm sei weder ein Schlüssel übergeben noch die exklusive Nutzung gestattet worden. Um Zutritt zu erhalten, habe er einen Firmenangehörigen fragen müssen. Der Raum sei auch nicht während seiner Abwesenheit für ihn vorgehalten worden. Der Programmierer habe sich auf dem Firmengelände wie ein Gast bewegen dürfen. Das reiche für eine „ständige Einrichtung“ nicht aus.

     

    Quelle: ID 43934428