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  • · Fachbeitrag · DBA-Österreich

    Besteuerungsrecht bei Vergütungen für Fernsehübertragungsrechte

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Vergütungen, die eine im Ausland ansässige Gesellschaft für die Überlassung von Fernsehübertragungsrechten an Sportveranstaltungen von einer im Inland ansässigen Gesellschaft erhält, können in Deutschland nicht besteuert werden - so der BFH in einem aktuellen Urteil (BFH 13.6.12, I R 41/11, BFH/NV 12, 1722, Abruf-Nr. 122757).

    Sachverhalt

    Die in Österreich ansässige A-GmbH vermarktet die Rechte im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen. Sie verkaufte der in Deutschland ansässigen B-GmbH Fernsehübertragungsrechte an internationalen Sportveranstaltungen, die überwiegend in Deutschland stattfanden. Für die Vermarktungsrechte an den näher bezeichneten Sportveranstaltungen zahlte die B-GmbH die vereinbarten Bruttovergütungen und behielt hierbei gemäß § 50a Abs. 4 EStG (02) Abzugsbeträge zur Körperschaftsteuer ein, die an das FA abgeführt wurden.

     

    Die A-GmbH beantragte beim beklagten Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) die Freistellung von Abzugsteuern (§§ 50d Abs. 1 und 2 EStG; § 31 Abs. 1 KStG) und verlangte die Erstattung der einbehaltenen und an das FA abgeführten Steuerabzugsbeträge gemäß dem DBA-Österreich (24.8.00, BStBl I 02, 584). Das BZSt lehnte den Erlass der Freistellungsbescheinigung ab, weil das Besteuerungsrecht an den Vergütungen Deutschland zustehe. Doch anders als im erstinstanzlichen FG-Verfahren (FG Köln 17.3.11, 2 K 2278/08, EFG 11, 1428) hatte die auf Erstattung der abgeführten Beträge gerichtete Klage vor dem BFH Erfolg.