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  • · Fachbeitrag · DBA-Polen

    Besteuerungsrecht für Vergütungen eines in Polen ansässigen Geschäftsführers einer deutschen GmbH

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Die vom OECD-Musterabkommen abweichende Sonderregelung in Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen 2003, in der die Besteuerungsbefugnis für Vergütungen einer Person in ihrer Eigenschaft als bevollmächtigter Vertreter geregelt wird, gilt auch für Geschäftsführer einer deutschen GmbH; sie erfasst auch Abfindungen (BFH 30.9.20, I R 76/17, DStR 21, 209). |

     

    Sachverhalt

    Eine inländische GmbH bestellte eine in Polen ansässige und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtige Mitarbeiterin zur Geschäftsführerin. Ihre Tätigkeit übte die Mitarbeiterin teilweise in Deutschland, zum überwiegenden Teil aber in Polen und anderen Staaten aus. Im Juli 2013 wurde sie von ihren Tätigkeiten freigestellt. Sie erhielt für das Jahr 2013 unter anderem ihr anteiliges Festgehalt, eine variable Vergütung sowie einen Betrag zur Abgeltung von Urlaubsansprüchen. Zudem wurde im Aufhebungsvertrag eine Abfindung vereinbart. Das FA nahm die GmbH hinsichtlich der Vergütungen und geldwerten Vorteile, für die bisher keine Lohnsteuer angemeldet und abgeführt worden war, mit Haftungsbescheid (§ 42d EStG) in Anspruch. Die gegen den Haftungsbescheid erhobene Klage der GmbH wies das FG als unbegründet ab (FG Hamburg 9.11.17, 6 K 14/17). Jetzt blieb vor dem BFH auch die Revision ohne Erfolg.

     

    Anmerkungen

    Das Besprechungsurteil betrifft einen Haftungsbescheid, durch den die inländische GmbH für Lohnsteuer ihrer vormaligen Geschäftsführerin in Anspruch genommen wurde. Dabei war vor allem die abkommensrechtliche Behandlung des laufenden Arbeitslohns und einer gezahlten Abfindung streitig. Der BFH hat die Revision mit folgenden Überlegungen zurückgewiesen: