· Fachbeitrag · DBA Schweiz
Abfindungsbesteuerung bei einem in die Schweiz verzogenen beschränkt Steuerpflichtigen
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Der BFH hat jüngst entschieden, dass Deutschland kein Besteuerungsrecht für die Abfindung an einen in die Schweiz verzogenen, zuvor im Inland tätigen Arbeitnehmer besitzt. Dabei hat das Gericht die Bindungswirkung der deutsch-schweizerischen Konsultationsverordnung verneint und zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Anwendbarkeit Stellung genommen (BFH 10.6.15, I R 79/13, DB 15, 2366). |
Sachverhalt
Der Kläger wohnte und arbeitete bis zum 30.4.10 im Inland. Danach verzog er in die Schweiz und übte dort eine nicht selbstständige Tätigkeit aus. Das Arbeitsverhältnis mit dem inländischen Arbeitgeber wurde im Dezember 09 einvernehmlich zum Ende Juli 10 beendet. Hierbei vereinbarten die Vertragspartner eine Abfindung in Höhe eines Einmalbetrags. Die Versteuerung sollte durch den Arbeitgeber erfolgen, der bei Zahlung der Abfindung Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag einbehielt.
Im Rahmen seiner ESt-Erklärung 2010 reklamierte der Kläger die Steuerfreiheit der Abfindung unter Berufung auf das DBA-Schweiz. Das FA stufte die Zahlung hingegen als Entschädigung für mehrere Jahre ein und unterwarf sie der ermäßigten Besteuerung (§§ 19, 34 EStG). Das Besteuerungsrecht Deutschlands ergebe sich aus Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz und der dazu ergangenen deutsch-schweizerischen Konsultationsvereinbarung zur Besteuerung von Abfindungszahlungen (20.10.10, BGBl I, 2187). Die hiergegen gerichtete Klage hatte Erfolg (FG Hessen 8.10.13, 10 K 2176/11, EFG 14, 288). Jetzt hat der BFH die Revision des FA in der Sache zurückgewiesen.
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