· Fachbeitrag · DBA-Schweiz
Besteuerungsrecht für Arbeitseinkünfte während der Freistellungsphase
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Der BFH hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass während der Freistellungsphase eines Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht für seine Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/2010 ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat (hier: Deutschland) zusteht. Dies gilt für einen Arbeitnehmer, der vor seiner Kündigung sowohl in der Schweiz als auch in Deutschland tätig war und während der Freistellungsphase unwiderruflich von der Arbeitspflicht entbunden wurde ( BFH 1.8.24, VI R 23/22, BB 24, 2389). |
Sachverhalt
Ein in Deutschland ansässiger Außendienstmitarbeiter war seit 2011 bei einem in der Schweiz ansässigen Unternehmen beschäftigt. Ende April 2016 kündigte der Schweizer Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 31.10.16 und stellte den Außendienstmitarbeiter unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts mit sofortiger Wirkung unwiderruflich von seiner Arbeitsverpflichtung frei. Ein im Arbeitsvertrag ursprünglich vereinbartes Konkurrenzverbot wurde für hinfällig erklärt. Im Streitjahr 2016 erhielt der Außendienstmitarbeiter einen Bruttolohn von 132.000 CHF, darin enthalten war eine Abfindung von 30.000 CHF. Bis zum Tag der Freistellung (27.4.16) verbrachte der Mitarbeiter im Jahr 2016 11 Arbeitstage in der Schweiz und 52 Arbeitstage in Deutschland; der Rest entfiel auf Wochenenden sowie Urlaubs-, Krankheits- und gesetzliche Feiertage. In diesem Zeitraum kehrte der Mitarbeiter zudem an 22 Arbeitstagen wegen seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurück.
Der Außendienstmitarbeiter war der Ansicht, dass der gesamte auf die Freistellungsphase entfallende Lohn nur in der Schweiz besteuert werden könne. Das FA stellte jedoch im Laufe des Verfahrens neben einem Teil des Arbeitslohns aus der aktiven Phase (unter Berücksichtigung von 11 in der Schweiz verbrachten Arbeitstagen) nur einen Teil der Abfindung steuerfrei. Es bestand Einigkeit, dass der Betrag gemäß § 24 Abs. 1 S. 2 und 3 der Deutsch-Schweizerischen Konsultationsvereinbarungsverordnung (v. 20.12.10, BStBl I 10, 146) nach den Orten aufzuteilen sei, von denen der Außendienstmitarbeiter seine Tätigkeit seit Beginn ausgeübt habe. Die Klage auf Freistellung der gesamten Lohnzahlung für die Freistellungsphase und der gesamten Abfindung von der deutschen Besteuerung unter Anwendung des Progressionsvorbehalts wies das FG ab (FG Hessen 15.12.21, 9 K 133/21, EFG 22, 566). Jetzt war auch die Revision des Mitarbeiters vor dem BFH erfolglos.
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