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Besteuerung eines leitenden Angestellten in der Schweiz
| In einem aktuellen Urteil hatte das FG Baden-Württemberg über die Besteuerung eines Angestellten in der Schweiz mit Wohnsitz in Deutschland zu urteilen. Das FG entschied, dass eine mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Funktionsbezeichnung im Schweizer Handelsregister eingetragene Person ein leitender Angestellter i. S. d. Art. 15 Abs. 4 S. 1 DBA Deutschland-Schweiz ist und damit seine gesamten Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit von der deutschen Besteuerung freizustellen sind (FG Baden-Württemberg 13.7.17, 3 K 2439/14, nrkr - BFH-Az.: I R 60/17 ; s. auch Mitteilung des FG Baden-Württemberg vom 6.10.17) |
Sachverhalt
Der Ehemann ist von Beruf Diplom-Kaufmann und lebt mit seiner Ehefrau in Deutschland, wo er zur Einkommensteuer veranlagt wird. Seit 1979 ist der Ehemann in der Schweiz bei der W-AG nichtselbstständig beschäftigt. Seit 2002 ist er innerhalb des W-Konzerns der „Corporate Executive Group“ (CEG) zugeordnet. Die CEG umfasst die höchste Managementstufe des W-Konzerns, ist aber kein Leitungsgremium mit Kompetenzen. 2008 erteilte der Verwaltungsrat der W-AG dem Ehemann „die Kollektivunterschrift zu zweien (einschließlich der Prokura)“. Im Jahr 2009 wurde er mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Funktionsbezeichnung im Handelsregister eingetragen. Im Streitjahr 2012 kehrte der Ehemann an mehr als 60 Arbeitstagen nicht an seinen Wohnsitz in Deutschland zurück (Nichtrückkehrtage). Unstreitig war auch, dass er an 63 von 240 Arbeitstagen seine Tätigkeit in Drittstaaten und im Inland ausgeübt hatte. Das Finanzamt wollte den hierauf entfallenden Anteil (63/240) der Besteuerung unterwerfen.
Das FG gab der hiergegen vom Ehemann erhobenen Klage statt. Die Einkünfte des Ehemanns aus nichtselbstständiger Arbeit würden nicht der Besteuerung in Deutschland unterliegen, auch nicht soweit sie auf Tätigkeiten des Ehemanns in Drittstaaten und in Deutschland entfielen.
Anmerkungen
Der Ehemann sei „leitender Angestellter“ i. S. d. Art. 15 Abs. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Schweiz (DBA-Schweiz), weshalb seine gesamten Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit von der deutschen Besteuerung freizustellen seien. Danach können vorbehaltlich des - hier nicht einschlägigen - Art. 15a DBA-Schweiz die Einkünfte einer in Deutschland ansässigen Person aus einer Tätigkeit als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft in der Schweiz besteuert werden. Der Ehemann gehöre diesem abschließend aufgezählten Personenkreis an. Er habe zivilrechtlich über die Vertretungsmacht eines Direktors (mindestens jedoch über die eines Prokuristen) verfügt.
Die als „Kollektivunterschrift zu zweien“ erteilte Vertretungsmacht bezeichne im schweizerischen Zivilrecht regelmäßig die organschaftliche Vertretungsmacht von Direktoren. Bei einer Eintragung mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ ohne Bezeichnung einer Funktion lasse sich die Vertretungsmacht der betreffenden Person daher nach „oben“ (kein Mitglied des Verwaltungsrats) und nach „unten“ (keine Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter) eingrenzen. Die Beschränkung der Unterschriftsberechtigung des Ehemannes auf die Kollektivunterschrift zu zweien führe zu keiner anderen Beurteilung. Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthalte keine Einschränkung auf eine dem Unterschriftsberechtigten oder Prokuristen erteilte Berechtigung zur Einzelvertretung. Dass der Ehemann ohne Funktionsbezeichnung im Handelsregister eingetragen sei, stehe seiner Einbeziehung in den in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Personenkreis nicht entgegen. Die Eintragung mit „Kollektivunterschrift zu zweien“ genüge den Anforderungen von § 19 Abs. 2 der Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
Beachten Sie | Gegen das Urteil ist Revision beim BFH anhängig (Az. I R 60/17).