· Fachbeitrag · DBA-Schweiz
Deutsches Besteuerungsrecht bei Zahlung eines sog. Signing Bonus
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Eine bei Abschluss des Arbeitsvertrages fällige Einmalzahlung, die dem im Ausland ansässigen Arbeitnehmer für eine künftig in Deutschland auszuübende Tätigkeit vorab gewährt wurde (Signing Bonus), unterliegt nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 der Besteuerung in Deutschland. Dies hat der BFH jetzt klargestellt (BFH 11.4.18, I R 5/16, DStR 18, 2193). |
Sachverhalt
Im Urteilsfall war streitig, ob eine bei Begründung eines Arbeitsverhältnisses gewährte Einmalzahlung an einen in der Schweiz wohnhaften Wissenschaftler nach dem DBA-Schweiz 1971/2010 der inländischen Besteuerung unterliegt. Die Einmalzahlung sollte dem Wissenschaftler die Entscheidung erleichtern, das Stellenangebot als hauptamtlicher Direktor anzunehmen und seine bisherige Stelle aufzugeben. Daneben sollte es den Forscher für einige Jahre an seinen Arbeitgeber, eine gemeinnützige Forschungsorganisation, binden. Der Betrag war deshalb zurückzuzahlen, sofern der Wissenschaftler vor Ablauf von fünf Jahren ab Aufnahme seiner Tätigkeit wieder aus dem Dienst der als e. V. betriebenen Forschungseinrichtung ausscheidet. Einen Antrag auf Freistellung der Einmalzahlung vom Lohnsteuerabzug lehnte das Finanzamt ab und behandelte den Sachverhalt als in Deutschland lohnsteuerpflichtig. Dagegen richtete sich der Arbeitgeber mit einer Verpflichtungsklage, der das FG München stattgab (FG München 13.3.15, 8 K 3098/13, EFG 15, 1100). Jetzt hatte die Revision des FA vor dem BFH Erfolg (BFH 11.4.18, I R 5/16).
Anmerkungen
Der BFH hat entschieden, dass das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Zahlung eines sog. Signing Bonus nach Art. 15 Abs. 1 S. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 (BGBl II 72, 1022; BGBl II 11, 1092) Deutschland zusteht. Dies begründet der BFH wie folgt:
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