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  • · Fachbeitrag · DBA-Schweiz

    Grenzgängerbegriff bei 24-Stunden-Diensten und geringfügiger Beschäftigung

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Der BFH hat zum Grenzgängerbegriff bei 24-Stunden-Diensten und geringfügiger Beschäftigung unter Anwendung des DBA-Schweiz 1971/2010 Stellung genommen (BFH 1.6.22, I R 32/19, DStR 22, 2419). |

     

    Sachverhalt

    Die Ehegatten wohnten im Jahr 2014 in Deutschland und wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Ehemann war als Honorararzt in einer Klinik in Deutschland tätig. Darüber hinaus erzielte er aus einer Vertretungstätigkeit in einer Klinik in der Schweiz Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Hierzu gab er an, diese Einkünfte seien in der Schweiz besteuert worden. Das FA qualifizierte den Ehemann als Grenzgänger i. S. d. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/2010 und erfasste die schweizerischen Einkünfte im Einkommensteuerbescheid 2014 als steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Der gegen diesen Bescheid erhobene Einspruch hatte insoweit keinen Erfolg. Das FG gab der hiergegen gerichteten Klage statt und unterwarf die streitigen Einkünfte lediglich dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG (FG München 12.9.18, 15 K 1010/18). Der BFH hat jetzt die Revision des FA als begründet angesehen, das FG-Urteil aufgehoben und die Klage endgültig abgewiesen.

     

    Anmerkungen

    Das BFH-Urteil betrifft den Status als Grenzgänger i. S. d. Art. 15a des DBA-Schweiz 1971/2010. Grenzgänger ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 S. 1 DBA-Schweiz). Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt ihre Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn sie bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahrs an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz).