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  • · Fachbeitrag · DBA-Spanien

    Besteuerung von Sonderbetriebseinnahmen aus einer spanischen Kommanditgesellschaft

    von Tobias Hagemann, M. Sc., LL.M., Europa-Universität Viadrina

    | Bei der Besteuerung von grenzüberschreitenden Personengesellschaftsbeteiligungen ergeben sich aus deutscher Sicht häufig Schwierigkeiten aufgrund des international unbekannten Mitunternehmerkonzepts. Wie der folgende Fall ( BFH 21.1.16, I R 49/14 ) zeigt, ist es trotz der Existenz mehrerer unilateraler Treaty Overrides dabei weiterhin möglich, dass Einkünfte aufgrund zwischenstaatlicher Qualifikationskonflikte niedrig besteuert werden. |

    1. Sachverhalt (BFH 21.1.16, I R 49/14)

    An einer GmbH & Co. KG (KG) waren über mehrere Obergesellschaften (mittelbar) unbeschränkt steuerpflichtige und im Inland ansässige natürliche Personen beteiligt. In den Streitjahren war die KG zu 69,88 % als Kommanditistin an einer spanischen Sociedad en Commandita (SC; vergleichbar der deutschen KG) beteiligt. Die KG hielt ebenfalls 70 % der Beteiligung an deren Komplementärin, einer spanischen Sociedad de Responsabilidad Limitada (SL; vergleichbar mit der deutschen GmbH). An beiden Gesellschaften waren spanische Kapitalgesellschaften mit spanischen Gesellschaftern mitbeteiligt. Die KG und die SC waren produzierend tätig. Die Tätigkeit der SL beschränkte sich auf die Geschäftsführung und die Komplementärstellung bei der spanischen Personengesellschaft. Aus diesen Tätigkeiten aufgelaufene Gewinne wurden von der SL als Dividende an die KG ausgeschüttet. Spanien erhob auf diese Dividenden lediglich eine ermäßigte Quellensteuer von 10 % (Art. 10 Abs. 2 S. 1 Buchst. a) Alt. 2 DBA-Spanien 1966).

     

    Streitig war die abkommensrechtliche Behandlung der Dividenden aus deutscher Sicht. Gegen die Auffassung des FA, die Dividenden der inländischen Besteuerung zu unterwerfen, erhob die KG Klage. Die Klage gegen die für die Streitjahre ergangenen Bescheide über die gesonderten und einheitlichen Feststellungen war erfolgreich. Das FA legte daraufhin Revision ein.