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  • · Nachricht · DBA

    Steuerabkommen mit Australien gebilligt

    | Der Finanzausschuss hat am 6.7.16 das von Deutschland und Australien abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen gebilligt. Der Ausschuss stimmte mit Mehrheit der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD bei Stimmenthaltung der Fraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12.11.15 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (18/8830) zu (Deutscher Bundestag, Mitteilung vom 6.7.16).

     

    Beachten Sie | Traditioneller Zweck der DBA ist die Beseitigung der Doppelbesteuerung von Einkünften in mehreren Ländern. Jüngere DBA bezwecken auch die Sicherstellung einer (Mindest-)Besteuerung durch zumindest einen der beteiligten Staaten. Bei der Freistellungsmethode kann es dazu kommen, dass Einkünfte gar nicht besteuert werden, wenn der Quellenstaat von seinem Besteuerungsrecht keinen Gebrauch macht. Bei der Anrechnungsmethode ist eine solche „doppelte Nicht-Besteuerung“ nicht zu befürchten, da die Steueranrechnung das konkurrierende Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaats nur insoweit verdrängt, wie der Quellenstaat tatsächlich eine Steuer erhebt. Die deutsche Abkommenspraxis der letzten Jahre ist daher dazu übergegangen, den Anwendungsbereich der Anrechnungsmethode zunehmend auszudehnen. So werden etwa im neuen DBA mit Australien der Freistellung unterliegende Einkünfte ausnahmsweise doch der Anrechnungsmethode unterstellt, wenn Australien zwar nach dem DBA ein Besteuerungsrecht hat, die betreffenden Einkünfte aber tatsächlich nicht besteuert (Art. 22 Abs. 2 Buchst. e) Doppelbuchst. i).

     

     

    Quelle: ID 44164349