· Nachricht · DBA Türkei
BMF nimmt zur steuerlichen Behandlung von Alterseinkünften im deutsch-türkischen Verhältnis Stellung
Am 1.8.12 ist das Abkommen vom 19.9.11 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Türkei zur Vermeidung der Doppel-besteuerung und der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA) in Kraft getreten. Es ist ab dem Veranlagungszeitraum 2011 anzuwenden (BMF [koordinierter Ländererlass] 11.12.14, IV B 4 - S-1301-TÜR/0 :007). |
Im Hinblick auf die steuerliche Behandlung von Alterseinkünften im deutsch-türkischen Verhältnis nimmt das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder zu den folgenden Punkten Stellung:
1.Unbeschränkt Steuerpflichtige mit Alterseinkünften aus der Türkei
2.Beschränkt Steuerpflichtige mit Alterseinkünften aus Deutschland
a.Ausschließlich nicht abgeltend besteuerte Alterseinkünfte
b.Ausschließlich abgeltend besteuerte Alterseinkünfte
c.Gemischte (abgeltend und nicht abgeltend besteuerte) Einkünfte
d.Ruhegehälter aus dem öffentlichen Dienst
3.Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Absatz 3 EStG
4.Beispiele
5.Schlussregelung
Hinweis | Das Schreiben im Volltext finden Sie auf der Homepage des BMF.