· Fachbeitrag · DBA-USA
Besteuerung der Gesellschafter einer Freiberufler-Sozietät nach dem Ausübungsmodell
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Nach Art. 14 Abs. 1 DBA-USA können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige natürliche Person aus selbstständiger Arbeit bezieht, nur im Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Es besteht jedoch ein Besteuerungsrecht des Quellenstaats, wenn die Arbeit im anderen Vertragsstaat ausgeübt wird und die Einkünfte einer festen Einrichtung zuzurechnen sind, die der natürlichen Person im anderen Staat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich zur Verfügung steht. Diese Besteuerungszuweisung ist bei einer Freiberufler-Personengesellschaft personenbezogen zu verstehen. Damit interpretiert der BFH Art. 14 Abs. 1 DBA-USA i. S. d. sog. „Ausübungsmodells“ und klärt eine lang umstrittene Rechtsfrage (BFH 25.11.15, I R 50/14, DB 16, 992). |
Sachverhalt
Eine in New York ansässige international tätige Anwaltssozietät in der Rechtsform der Limited Liability Partnership (LLP) eröffnete in Deutschland in 2001 und 2004 zwei Büros. Vier neu beteiligte General Partner erhielten als Rechtsanwälte in 2004 und 2005 zunächst eine Garantievergütung und nahmen erst danach am normalen Vergütungssystem der Sozietät teil. Strittig war die deutsche Besteuerung der fixen Ergebnisanteile der vier unbeschränkt steuerpflichtigen Anwälte. Hier stellte sich die Frage, ob der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 DBA-USA - der durchgängig unter Progressionsvorbehalt das Besteuerungsrecht dem Staat zuweist, in dem die Tätigkeit in festen Einrichtungen ausgeübt wird - das strikte Betriebsstättenprinzip (Zurechnungsprinzip) oder aber das Ausübungsprinzip zugrunde zu legen ist.
Die Sozietät richtete vorab einen Antrag auf verbindliche Auskunft an das deutsche FA, ob für die in Deutschland erzielten Einkünfte in Form der Garantievergütung das Betriebsstättenprinzip zur Anwendung komme. Dies bestätigte die Finanzverwaltung. Sie erteilte die verbindliche Auskunft allerdings unter der Prämisse, dass auch in den USA das Betriebsstättenprinzip angewendet werde. Nach einer Außenprüfung behandelte das Finanzamt die Garantievergütung jedoch als in Deutschland steuerpflichtig. Das FG München (30.7.14, 1 K 2243/10) gab der Klage der LLP statt. Der BFH hob das Urteil jedoch auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung an das FG zurück.
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