· Nachricht · DBA-USA
Einordnung der Zahlungen des „Office Of Personnel Management” in die Bestimmungen des DBA-USA
| Zu der Frage, wie Zahlungen des „Office Of Personnel Management” (OPM) an ehemalige Bedienstete der USA einzuordnen sind, hat sich die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin geäußert. Zahlungen des „Office Of Personnel Management” (OPM) an ehemalige Bedienstete der USA sind Ruhegehälter i. S. d. Art. 19 Abs. 1 Buchst. a) und d) DBA USA a. F. und fallen in den Anwendungsbereich des Art. 18 Abs. 5 DBA USA n. F. (SenFin Berlin 6.5.19, III A-S 1301USA-1/2018). |
Dies hat zur Folge, dass in den Fällen, in denen der im Inland ansässige Leistungsempfänger bereits am 29.8.89 Bediensteter der USA war, die Einkünfte in Deutschland unter Progressionsvorbehalt freizustellen sind, wenn der Leistungsempfänger nicht deutscher Staatsangehöriger ist. Dagegen hat Deutschland das Besteuerungsrecht in den Fällen, in denen der im Inland ansässige Leistungsempfänger nach dem 29.8.89 Bediensteter der USA wurde, frühestens jedoch ab dem 1.1.08.