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  • · Nachricht · Deutsch-dänisches DBA

    Bezüge des auf Schiffen im „Dansk Internationalt Skibregister“ (DIS) tätigen Personals

    | Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 4.3.02, IV B 6 - S 1301 Dän - 5/02 mit Wirkung ab dem 1.1.12 aufgehoben. |

     

    Dieses BMF-Schreiben regelt, dass Bezüge des in Deutschland ansässigen Personals, das auf im „Dansk Internationalt Skibregister“ (DIS) registrierten Schiffen tätig ist, aufgrund der Rückfallklausel des Art. 24 Abs. 3 DBA DK der deutschen Besteuerung unterliegen, da sie nach den Steuergesetzen Dänemarks nicht mit Steuern vom Einkommen belastet werden.

     

    Es ist nicht ausgeschlossen, dass die vorgenannten Einkünfte im Einzelfall in die Bemessungsgrundlage der dänischen Einkommensteuer einfließen. Ich stelle jedoch klar, dass die Rückfallklausel des Art. 24 Abs. 3 DBA DK abhängig vom Einzelfall anzuwenden ist.

     

    Die vorgenannten Einkünfte sind der deutschen Besteuerung zu unterwerfen, wenn sie in Dänemark nicht tatsächlich besteuert werden (BMF 15.8.12 (koordinierter Ländererlass) IV B 3 - S-1301 - DNK / 0-05).

    Quelle: ID 35254870