· Fachbeitrag · (Differenz-)Kindergeld
Kindergeldanspruch bei einem nach Deutschland entsandten ausländischen Arbeitnehmer
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| In einer aktuellen Entscheidung hat der BFH zum Kindergeldanspruch einer nicht in Deutschland lebenden Mutter für die Kinder eines nach Deutschland entsandten ausländischen Arbeitnehmers Stellung genommen (BFH 1.7.20, III R 22/19, DStRE 20, 1486). |
Sachverhalt
Eine polnische Staatsangehörige ist Mutter von drei Kindern, mit denen sie im Jahr 2015 in Polen lebte und dort nicht erwerbstätig war. Der Vater der Kinder ist polnischer Staatsangehöriger und war von Februar bis Oktober 2015 von seinem polnischen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt worden. Währenddessen ist er jedoch in Polen sozialversichert geblieben. Die Mutter beantragte für ihre drei Kinder ab August 2014 Kindergeld, da der Vater ab diesem Zeitpunkt in Deutschland lebte. Die Familienkasse lehnte den Kindergeldanspruch ab: Die Mutter habe im Streitzeitraum weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland gehabt und dort auch keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Im weiteren Einspruchsverfahren wies die Familienkasse darauf hin, dass der Vater im Streitzeitraum nach Deutschland entsandt worden sei. Für entsandte Arbeitnehmer werde aber kein inländischer Wohnsitz nach Art. 60 VO (EG) Nr. 987/2009 fingiert. Das FG Sachsen (10.7.18, 1 K 1715/16 [kg]) wies die auf Zahlung von Kindergeld gerichtete Klage ab. Jetzt hat der BFH das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Streitsache zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen.
Anmerkungen
Das Urteil betrifft die Anwendung der EU-rechtlichen Wohnsitzfiktion bei nachrangiger Zuständigkeit Deutschlands in Kindergeldfällen. Nach § 62 Abs. 1 S. 1 EStG setzt der Anspruch auf deutsches Kindergeld u. a. voraus, dass der Anspruchsteller im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland nach § 1 Abs. 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig gilt. Diese Voraussetzungen lagen bei der Mutter aufgrund ihres Wohnsitzes in Polen nicht vor. Jedoch könnte sich aus dem Europarecht ergeben, dass die Mutter einen fingierten Wohnsitz im Inland hatte oder nach § 1 Abs. 3 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig war. Hierzu hat der BFH in seiner Entscheidung nunmehr festgestellt:
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