Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Doppelbesteuerung

    Besteuerung von Flugpersonal: Anwendungsbereich unilateraler Rückfallklauseln

    von StB Dr. Oliver Schmidt, Hamburg

    Die nach einem DBA gebotene Freistellung von Einkünften (hier: Arbeitslohn von in Deutschland ansässigem Flugpersonal) wird - unbeschadet des in § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG 2002 n.F./2009 angeordneten Besteuerungsrückfalls - auch dann gewährt, wenn der andere Staat (hier: Irland) die Einkünfte nur zum Teil besteuert. Damit widerspricht der BFH der Finanzverwaltung (BFH 19.12.13, I B 109/13, BFH/NV 14, 623).

     

    Sachverhalt

    Ein bei einer irischen Fluggesellschaft angestellter Pilot begehrte die steuerliche Freistellung seines Arbeitslohns, da das zwischen Deutschland und Irland abgeschlossene DBA das Besteuerungsrecht für seine Vergütungen zweifelsfrei Irland zuweist. In Irland wurde die Vergütung allerdings nur insoweit besteuert, als eine territoriale Zuordnung der erbrachten Arbeit zum Irischen Staatsgebiet möglich ist. Das deutsche FA verweigerte deshalb die steuerliche Freistellung mit Hinweis auf die unilaterale Rückfallklausel des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG. Zu Unrecht, wie der BFH entschied.

     

    Anmerkungen

    Die zu einem sehr speziellen Sachverhalt ergangene Entscheidung des BFH enthält für die Praxis wichtige grundsätzliche Hinweise zur Anwendung des § 50d Abs. 9 S. 1 Nr. 2 EStG. Diese unilaterale Rückfallklausel versagt die steuerliche Freistellung von Einkünften, die einem Steuerpflichtigen nach einem DBA zusteht, wenn die Einkünfte in dem anderen Staat nur deshalb nicht steuerpflichtig sind, weil der Steuerpflichtige in dem anderen Staat nicht aufgrund seines Wohnsitzes oder eines ähnlichen Merkmals unbeschränkt steuerpflichtig ist. Der Gesetzgeber will mit dieser Vorschrift erreichen, dass das Besteuerungsrecht an Deutschland zurückfällt, falls der andere Vertragsstaat als Quellenstaat von dem ihm abkommensrechtlich zugestandenen Besteuerungsrecht im Rahmen der beschränkten Steuerpflicht keinen Gebrauch macht.