21.12.2017 · Fachbeitrag · Einbringung einer ausländischen Betriebsstätte
Fehlende Stundungsmöglichkeit verstößt gegen Unionsrecht
| Bringt eine inländische Kapitalgesellschaft eine im EU-Ausland belegene Betriebsstätte in eine ausländische Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten ein, darf nach Art. 10 Abs. 2 Fusionsrichtlinie der Sitzstaat der einbringenden Gesellschaft einen fiktiven Gewinn unter Anrechnung einer fiktiven ausländischen Steuer versteuern. In seiner Entscheidung vom 23.11.17 hat der EuGH nunmehr festgestellt, dass es gegen die Niederlassungsfreiheit verstößt, wenn der Staat keine Stundung dieser „Einbringungssteuer“ vorsieht (EuGH 23.11.17, C-292/16, Rs. A Oy). |
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