· Nachricht · Einbringung
Sofortige Besteuerung bei Übertragung ausländischer Betriebsstätte nicht verhältnismäßig
| Der EuGH hat in einem finnischen Fall zur Besteuerung des Veräußerungsgewinns einer ausländischen Betriebsstätte im Rahmen einer Einbringung Stellung genommen. Es liege eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit vor, wenn die Übertragung ausländischen Betriebsstätte sofort (im Jahr der Übertragung) besteuert wird, während in einem entsprechenden inländischen Sachverhalt die Besteuerung des Veräußerungsgewinns erst zum Zeitpunkt der Realisierung erfolgt. Der EuGH entschied, dass ein Wahlrecht zwischen sofortiger Zahlung und einem Aufschub/Stundung der Steuer eingeräumt werden müsse (EuGH 23.11.17, C-292/16, A Oy). |
Sachverhalt
In 2006 übertrug die finnische Gesellschaft (A) bei einer Einbringung von Unternehmensteilen eine in Österreich gelegene Betriebsstätte auf eine österreichische Gesellschaft und erhielt im Gegenzug Anteile dieser Gesellschaft. A wurde auf den anlässlich dieser Übertragung im Steuerjahr 2006 entstandenen Veräußerungsgewinn besteuert und sah darin eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit. Bei einem entsprechenden inländischen Sachverhalt erfolge die Besteuerung erst zu dem Zeitpunkt, zu dem der Veräußerungsgewinn realisiert werde, mithin der Veräußerung der eingebrachten Vermögensgegenstände. Der EuGH bejahte die Beschränkung der Niederlassungsfreiheit.
Anmerkungen
Die in Rede stehende finnische Regelung sieht nur dann eine sofortige Besteuerung der Veräußerungsgewinne und die Beitreibung der Steuer als Einkünfte des Steuerjahrs der Einbringung vor, wenn eine gebietsansässige Gesellschaft bei dieser Einbringung eine gebietsfremde Betriebsstätte an eine ebenfalls gebietsfremde Gesellschaft überträgt.
Zwar könne die Übertragung im Rahmen einer solchen Einbringung nicht bedeuten, dass der betreffende Mitgliedstaat auf sein Recht verzichten muss, die Veräußerungsgewinne zu besteuern, die im Rahmen seiner Steuerhoheit vor der Einbringung entstanden sind. Jedoch sei die Verhältnismäßigkeit nicht gewahrt.
Da die betreffende finnische Regelung nicht die Wahl lässt zwischen einerseits der sofortigen Zahlung der Steuer auf den Veräußerungsgewinn dieser Betriebsstätte und andererseits dem Aufschub der Zahlung dieses Betrags, geht diese Regelung folglich über das hinaus, was notwendig ist, um das Ziel einer Wahrung der ausgewogenen Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu erreichen.