Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Einkommen

    Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Prüfung der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht zu berücksichtigen

    | In die Prüfung der Einkunftsgrenzen (relative und absolute Wesentlichkeitsgrenze) für eine fiktive unbeschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 S. 2 EStG sind auch die der Abgeltungsteuer unterliegenden Kapitaleinkünfte zu berücksichtigen (BFH 12.8.15, I R 18/14). |

     

    Sachverhalt

    Die verheirateten Eheleute wohnten in Belgien. Beide waren im Inland als Arbeitnehmer beschäftigt und wurden zunächst getrennt als beschränkt Steuerpflichtige veranlagt. Die beantragte Zusammenveranlagung lehnte das Finanzamt ab. Neben den inländischen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sowie negativen Einkünften aus V+V hatte der Ehemann nämlich u.a. noch inländische Dividendenerträge erzielt, die der Kapitalertragsteuer unterlagen. Da das Besteuerungsrecht für die Dividenden nach dem betreffenden DBA Belgien als Wohnsitzstaat zustand, so das Finanzamt, würden sie als nicht der deutschen ESt unterliegend gelten. Der BFH stimmte dieser Entscheidung zu.

     

    Anmerkungen

    Seit Einführung der Abgeltungsteuer bleiben Kapitalerträge bei der Veranlagung grundsätzlich unberücksichtigt. Das gilt aber nicht für Grenzpendler, die im Rahmen der fiktiven unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG mit ihren inländischen Einkünften als unbeschränkt Steuerpflichtige zusammen veranlagt werden möchten. Da die Dividenden in Belgien besteuert werden können und in Deutschland nur einer Quellenbesteuerung unterliegen, gelten die Dividenden bei der Prüfung der Wesentlichkeitsgrenzen als nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegend.

     

    Der BFH argumentiert wie folgt: Bei der Prüfung der Wesentlichkeitsgrenzen ist in einem ersten Schritt das Welteinkommen zu ermitteln, das in einem zweiten Schritt auf die der inländischen oder der ausländischen Besteuerung unterliegenden Einkünfte aufgeteilt wird. Es würde dem Gesetzeszweck widersprechen wolle man dabei die im Inland erzielten Kapitaleinkünfte allein deshalb ausgrenzen, weil sie nach dem deutschen Einkommensteuerrecht mit einem Abgeltungsteuersatz besteuert werden.

    Quelle: ID 43799095