· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Anrechnung nicht beantragter EU-Familienleistungen auf deutsches Kindergeld
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Nimmt ein Kindergeldbezieher eine Erwerbstätigkeit im EU-Ausland auf, ohne die Familienkasse zu informieren, ist der Anspruch auf vorrangige ausländische Familienleistungen auch dann auf das deutsche Kindergeld anzurechnen, wenn der Kindergeldberechtigte die im Ausland zustehenden Familienleistungen weder beantragt noch bezogen hat (BFH 9.12.20, III R 73/18, DStR 21, 1047). |
Sachverhalt
Der im Inland lebende Vater bezog für seine beiden Kinder deutsches Kindergeld. Seine Ehefrau war nicht erwerbstätig. Im Streitjahr nahm der Vater eine nichtselbstständige Erwerbstätigkeit in den Niederlanden auf, ohne dort die ihm für seine Kinder zustehenden Familienleistungen zu beantragen. Er machte der Familienkasse hiervon keine Mitteilung, sodass diese das deutsche Kindergeld weiterhin ungemindert zahlte. Erst nachträglich erfuhr die Familienkasse von der Erwerbstätigkeit im EU-Ausland. Daraufhin hob sie die Festsetzung des Kindergeldes rückwirkend für mehrere Jahre in der Höhe auf, in der ein Anspruch auf Familienleistungen in den Niederlanden bestanden hatte.
Die Klage des Vaters hatte vor dem FG überwiegend Erfolg (FG Niedersachsen 24.10.18, 2 K 277/17). Jetzt hat der BFH auf die Revision der Familienkasse das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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