· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Arbeitslohn aus der Veräußerung von Genussrechten
von M.Sc. Christian Kahlenberg, Europa-Universität Viadrina
In einer aktuellen Entscheidung hatte der BFH die Frage zu klären, ob der Rückverkaufswert eines an den Arbeitnehmer ausgegebenen Genussrechts Arbeitslohn darstellt oder es sich vielmehr um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt. Nebenher wurde auch erörtert, zu welchem Zeitpunkt der gewährte Vorteil im Besteuerungsverfahren zu berücksichtigen ist (BFH 5.11.13, VIII R 20/11, DStR 14, 258). Beachtenswert ist, dass die Würdigung des Senats auch auf das Abkommensrecht ausstrahlen kann, wenn es darum geht, welche abkommensrechtliche Verteilungsnorm für die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile an seinen Arbeitnehmer anzuwenden ist. |
Sachverhalt
Der Geschäftsführer der in Deutschland ansässigen X-GmbH erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Außerdem wurde im Anstellungsvertrag eine Genussrechtsvereinbarung aufgenommen, welche eine jährliche Verzinsung von 10 % vorsah und bei Börsengang in ein Aktienbezugsrecht umgewandelt werden konnte. Mit dieser Genussrechtsvereinbarung sollte den Führungskräften die Möglichkeit eingeräumt werden, an einer Wertsteigerung des Unternehmens zu partizipieren. Das Genussrecht war dabei fremdkapitalähnlich ausgestaltet, d.h. es gewährte lediglich Gläubigerrechte, nicht aber Gesellschafterrechte. Eine Rückübertragung oder -veräußerung war nur an die GmbH möglich. Dieser Rückverkaufswert wurde - nach einer Vertragsänderung - auf 1,6 Mio. EUR festgeschrieben und war mit Beendigung des Anstellungsverhältnisses fällig; konnte aber auch bei Kündigung des Anstellungsverhältnisses wegen schuldhaften Verhaltens des Inhabers entfallen. Das FA berücksichtigte den Rückverkaufswert von 1,6 Mio. EUR zunächst vollständig als Arbeitslohn. Weil der nach dem „Stuttgarter-Verfahren“ ermittelte Wert lediglich 1,125 Mio. EUR betrug, qualifizierte die Vorinstanz den Differenzbetrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen (FG München 29.3.11, 12 K 3991/09, EFG 11, 1522). Der Geschäftsführer begehrte dagegen die Berücksichtigung eines (teilweise) steuerfreien Vermögenszuwachses in Höhe dieses Differenzbetrags.
Anmerkungen
Nach Auffassung des BFH war der Rückübertragungswert gemäß § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit der Besteuerung zu unterwerfen. Er widersprach damit der Auffassung der Vorinstanz, welche ein Besteuerungsrecht auf Grundlage von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ableitete. Dabei stellte der BFH klar, dass Arbeitslohn alle Güter - in Geld oder Geldeswert - sind, welche dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen, und zwar „für“ das Aufwenden seiner individuellen Arbeitskraft. Arbeitslohn liegt hingegen dann nicht vor, wenn die Zuwendung auf einem anderen Rechtsverhältnis beruht und somit nicht dienstlich veranlasst ist (BFH 20.11.08, VI R 25/05, BStBl II 09, 382 m.w.N.).
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