· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Ausländische Betriebsstätte einer im Inland ansässigen Kapitalgesellschaft ist kein Arbeitgeber
von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
| Die ausländische Betriebsstätte einer im Inland ansässigen rechtlich selbstständigen Person gilt nicht als „Arbeitgeber“ i. S. d. Art. 15 Abs. 2 Buchst. b OECD-MA. Der in der Rechtsprechung entwickelte Begriff des „wirtschaftlichen Arbeitgebers“ stellt auf eine rechtlich selbstständige Person ab (FG Niedersachsen 16.12.21, 11 K 14196/20, 11 K 14197/20; 11 K 14198/20, BB 22, 149). |
Sachverhalt
Die in Deutschland ansässige AG ist mit Zweigniederlassungen weltweit tätig. Die in den Auslandsniederlassungen tätigen Arbeitnehmer hatten ihren Wohnsitz jeweils im Beschäftigungsstaat. In unregelmäßigen zeitlichen Abständen kamen sie für kurzfristige Dienstreisen (etwa Schulungen oder Projektarbeiten) nach Deutschland zur Muttergesellschaft. Diese Inlandsdienstreisen nahmen sie hierbei im Interesse der jeweiligen Auslandszweigniederlassung vor, die neben der kompletten Tätigkeitsvergütung auch die anfallenden Reisekosten trug. Sämtliche mit der Tätigkeit dieser Mitarbeiter verbundenen Kosten erfasste die jeweilige Auslandsniederlassung in ihrer Buchführung. Die deutsche Muttergesellschaft erstattete diese Kosten weder ganz noch teilweise.
Das Finanzamt nahm bei der AG als inländischer Arbeitgeberin gemäß § 38 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG einen Lohnsteuerabzug von dem auf die Inlandsdienstreisen entfallenden Arbeitslohn der Arbeitnehmer ihrer ausländischen Betriebsstätten vor. Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage der AG blieb auch vor dem FG ohne Erfolg. Allerdings hat das FG die Revision zugelassen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses PIStB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,50 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig