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Besteuerungsrecht Deutschlands für Arbeitslohn eines niederländischen Berufskraftfahrers
| Mit Urteil einem aktuellen Urteil hat das FG Düsseldorf zu der Aufteilung von Arbeitslohn nach dem zwischen Deutschland und Niederlande bestehenden DBA Stellung genommen. (FG Düsseldorf 13.11.18, 10 K 2203/16 E; Revision zugelassen; s. auch Mitteilung des FG Düsseldorf vom 6.12.18). |
Sachverhalt
Ein Berufskraftfahrer hatte seinen Wohnsitz in den Streitjahren 2013 und 2014 in Deutschland. Er war bei einem in den Niederlanden ansässigen Unternehmen angestellt. Bei seinen Touren fuhr er durch Deutschland, die Niederlande sowie sogenannte Drittstaaten (z. B. Belgien und Schweiz). Der Berufskraftfahrer vertrat die Ansicht, dass Deutschland nur den Teil seiner Einkünfte besteuern dürfe, der auf Tage entfalle, an denen er ausschließlich in Deutschland gefahren sei. Er verwies u. a. darauf, dass der übrige Teil seiner Einkünfte bereits in den Niederlanden versteuert worden war.
Das Finanzamt folgte dem nicht. Nach seiner Auffassung war nur der Arbeitslohn, der auf Tage entfiel, an denen der Berufskraftfahrer ausschließlich in den Niederlanden gefahren war, in Deutschland steuerfrei. Soweit er an einem Tag eine sowohl durch die Niederlande als auch durch andere Staaten führende Fahrtstrecke zurückgelegt hatte, sei die Hälfte des anteiligen Arbeitslohns in Deutschland zu versteuern.
Anmerkungen
Das FG Düsseldorf hat die vom Finanzamt durchgeführte Besteuerung als rechtmäßig angesehen und die dagegen gerichtete Klage des Berufskraftfahrers abgewiesen. Deutschland stehe nach dem geltenden DBA das Besteuerungsrecht insoweit zu, als die Arbeit, für die der Berufskraftfahrer Einkünfte bezogen habe, nicht in den Niederlanden ausgeübt worden sei. Bei einem Berufskraftfahrer sei das Fahrzeug der Ort seiner Arbeitsausübung. Die Vergütung für die Tage, an denen er sowohl in den Niederlanden als auch in Deutschland und/oder in einem Drittstaat Fahrtstrecken zurückgelegt habe, sei aufzuteilen.
Entgegen der Verwaltungsauffassung müsse diese Aufteilung nicht zwingend hälftig erfolgen. Eine Aufteilung könne anhand der im jeweiligen Staat erbrachten Arbeitsstunden erfolgen. Fehlten entsprechende Angaben zu den Fahrtzeiten, sei der Umfang der Tätigkeiten zu schätzen. Im Streitfall lägen keine Anhaltspunkte für eine andere als die vom Beklagten vorgenommene Schätzung vor.
Beachten Sie | Ergänzend wies das Gericht darauf hin, dass die niederländische Besteuerung teilweise zu Unrecht erfolgt sei. Die dadurch eintretende Doppelbesteuerung könne der Berufskraftfahrer nur durch ein Verständigungsverfahren beseitigen.
Das FG hat die Revision zur Fortbildung des Rechts zugelassen.