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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Betriebsausgabenabzug für Gründungsaufwand einer ausländischen festen Einrichtung

    | Gründungsaufwand für eine im Ausland belegene feste Einrichtung eines Freiberuflers führt nicht zu einem Betriebsausgabenabzug bei der Ermittlung der Einkünfte aus der inländischen Tätigkeit. Dieser Aufwand ist durch die in Aussicht genommene Tätigkeit im Ausland veranlasst (Bestätigung des BMF-Schreibens 24.12.99, BStBl I 99, 1076, Tz. 2.9.1.). Unterfällt jene Tätigkeit der abkommensrechtlichen Freistellung, betrifft dies den Gründungsaufwand (negative Einkünfte) auch dann, wenn die Errichtung der festen Einrichtung später scheitert (vergebliche vorweggenommene Aufwendungen; BFH 24.2.14, I R 56/12). |

     

    Sachverhalt

    Eine Partnerschaftsgesellschaft erzielt durch die Tätigkeit ihrer Gesellschafter freiberufliche Einkünfte (ärztliche Gemeinschaftspraxis). In den Jahren 2002 bis 2005 verfolgte sie den Plan, eine kardiologische Praxis in Dubai zu errichten. Es fielen Aufwendungen (insbesondere für Reisen) an. Im Juli 2005 zog ein Gesellschafter seine Zustimmung zu dem Projekt zurück. Daraufhin gründeten die sechs anderen Gesellschafter im August 2005 die B-KG mit dem Gesellschaftszweck „Ausübung ärztlicher Tätigkeit im Ausland“. Die B-KG führte die Aktivitäten zum Aufbau einer Praxis in Dubai weiter; eine Betriebseröffnung erfolgte 2006.

     

    Anmerkungen

    Es war bisher umstritten, ob eine feste Einrichtung für eine freiberufliche Praxis im Ausland bereits mit den Gründungsaktivitäten entsteht. Der BFH und die Finanzverwaltung bejahten dies. Deshalb ist der Betriebsausgabenabzug von Aufwendungen (hauptsächlich Reisekosten) für die Gründung der Praxis in den Vereinigten Arabischen Emiraten durch eine deutsche Partnerschaftsgesellschaft versagt worden.

     

    PRAXISHINWEIS | Eine Besonderheit des Streitfalls ist, dass die Praxisgründung im Ausland durch die Partnerschaftsgesellschaft scheiterte, sie anschließend aber durch sechs der sieben Partner in der Rechtsform einer KG gelang. Insoweit geht der BFH von einer Abkommensberechtigung unmittelbar der Mitunternehmer aus. Bei dieser Sichtweise wurde zu 6/7 ohnehin eine feste Einrichtung begründet. Deshalb lag kein vergeblicher Aufwand vor.

     

     

    Quelle: ID 42813940