· Fachbeitrag · Einkommensteuer
BMF klärt Zweifelsfragen bei Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine ausländische Betriebsstätte
| Das BMF klärt konkrete Zweifelsfragen zur Stundungsmöglichkeit bei Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte. Grund für das ministerielle Tätigwerden war ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2017 (BMF 7.3.18, IV C 6 - S 2139/17/10001 :001). |
Mit Urteil vom 22.6.17 (VI R 84/14) hatte der BFH entschieden, dass die gewinnneutrale Übertragung einer § 6b-Rücklage in eine EU-Betriebsstätte nach den unionsrechtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist. Die Rücklage muss gewinnerhöhend aufgelöst werden, die darauf entfallende Steuer kann jedoch über fünf Jahre gestundet werden. Das BMF folgt in einem aktuellen Anwendungsschreiben den vom BFH im Urteilsfall aufgestellten Vorgaben und spricht sich für eine weite Auslegung des § 6b Abs. 2a EStG aus. Zu folgenden Punkten nimmt das BMF Stellung:
- Stellung des Antrags nach § 6b Abs. 2a S. 2 EStG
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