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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    BMF klärt Zweifelsfragen bei Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine ausländische Betriebsstätte

    | Das BMF klärt konkrete Zweifelsfragen zur Stundungsmöglichkeit bei Übertragung einer § 6b-Rücklage auf eine EU-Betriebsstätte. Grund für das ministerielle Tätigwerden war ein Urteil des BFH aus dem Jahr 2017 (BMF 7.3.18, IV C 6 - S 2139/17/10001 :001). |

     

    Mit Urteil vom 22. Juni 2017 (VI R 84/14) hatte der BFH entschieden, dass die gewinnneutrale Übertragung einer § 6b-Rücklage in eine EU-Betriebsstätte nach den unionsrechtlichen Gegebenheiten nicht möglich ist. Die Rücklage muss gewinnerhöhend aufgelöst werden, die darauf entfallende Steuer kann jedoch über 5 Jahre gestundet werden.

     

    Hintergrund: Nach § 6b Absatz 2a Satz 1 EStG i. d. F. des Steueränderungsgesetzes 2015 (StÄndG 2015) kann die festgesetzte Steuer, die auf einen Gewinn i. S. d. § 6b Absatz 2 EStG entfällt, auf Antrag des Steuerpflichtigen in fünf gleichen Jahresraten entrichtet werden. Voraussetzung hierfür ist, dass im Jahr der Veräußerung eines nach § 6b Absatz 1 Satz 1 EStG begünstigten Wirtschaftsguts oder in den folgenden vier Jahren ein in § 6b Absatz 1 Satz 2 EStG bezeichnetes Wirtschaftsgut angeschafft oder hergestellt wird oder werden soll, das einem Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR zuzuordnen ist.

     

    Das BMF hat zu folgenden Punkten Stellung genommen:

     

    • Stellung des Antrags nach § 6b Absatz 2a Satz 2 EStG: Nach dem Wortlaut des § 6b Abs. 2a Satz 2 EStG kann der Antrag nach § 6b Abs. 2a EStG zwar „nur im Wirtschaftsjahr der Veräußerung“ gestellt werden. Gemäß § 52 Abs. 14 Satz 1 EStG sind allerdings auch Gewinne i. S. d. § 6b Abs. 2a EStG begünstigt, die bereits vor dem Datum der Verkündung des StÄndG 2015 am 6. November 2015 entstanden sind. Bei der Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Antrag noch wirksam beim Finanzamt gestellt werden kann, befürwortet das BMF ‒ für Gewinne, die erst nach dem 6.11.15 entstanden sind ‒ zu Gunsten des Steuerpflichtigen eine weite Auslegung: Der Antrag kann in allen Fällen berücksichtigt werden, in denen die materielle Bestandskraft des betroffenen Steuerbescheids noch nicht eingetreten ist.

     

    • Verhältnis des § 6b Absatz 2a EStG zu § 6b Absatz 1 EStG und § 6b Absatz 3 EStG: § 6b Absatz 2a EStG greift grundsätzlich nicht ein, soweit der Gewinn i. S. d. § 6b Absatz 2 EStG nach § 6b Absatz 1 EStG übertragen oder in eine Rücklage nach § 6b Absatz 3 EStG eingestellt wurde und dieser Bilanzansatz nicht nach § 4 Absatz 2 Satz 2 EStG geändert wer-den kann.

     

    • Behandlung von „Altfällen“: In „Altfällen“ ist das Jahr, in dem der Auflösungsbetrag für eine nach § 6b Absatz 3 EStG gebildete Rücklage zu versteuern ist, als das Jahr der Veräußerung zu werten. Die auf den Auflösungsbetrag entfallende Steuer kann auf Antrag auf fünf gleiche Jahresraten verteilt entrichtet werden. In diesen „Altfällen“ kommt es nach Meinung des BMF auf die Möglichkeit der Bilanzänderung nicht an.

     

    • Reinvestitionsabsicht im Rahmen des § 6b Absatz 2a Satz 2 EStG: Die Darlegung einer Reinvestitionsabsicht wird nach § 6b Absatz 2a EStG nicht gefordert. Damit reicht die objektive Möglichkeit künftiger grenzüberschreitender Aktivitäten aus. Dies entspricht auch der Handhabung bei der Rücklage nach § 6b Absatz 3 EStG, bei der ebenfalls keine Investitionsabsicht dargelegt werden muss. Es ist daher für die Anwendung des § 6b Absatz 2a EStG nicht zwingend, dass der Steuerpflichtige bereits vor Stellung des Antrags nach § 6b Absatz 2a EStG eine Betriebsstätte im begünstigten Ausland unterhält. Es ist für die Anwendung des § 6b Absatz 2a EStG vielmehr ausreichend, wenn eine spätere Reinvestition in das Betriebsvermögen einer EU-/EWR- Betriebsstätte denkbar und möglich ist.

     

    • Partielle oder ausbleibende Reinvestition im Rahmen des § 6b Absatz 2a Satz 2 EStG: Eine partielle oder ausbleibende Reinvestition in eine EU/EWR-Betriebsstätte führt nicht zu einer Aufhebung der gewährten Ratenzahlung nach § 6b Absatz 2a EStG.

     

    Beachten Sie | Das Schreiben ist auf der Homepage des BMF veröffentlicht. Sie finden es auch unter www.iww.de/s478

     

     

     

    Quelle: ID 45168098