· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Ehegattensplitting bei fiktiver unbeschränkter Einkommensteuerpflicht
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Bisher war die Frage höchst umstritten, wie die Wesentlichkeitsgrenze bei Ehegatten-Einkünften nach § 1 Abs. 3 S. 2 EStG für das Wahlrecht zur Zusammenveranlagung bei fiktiver unbeschränkter Einkommensteuerpflicht zu ermitteln ist. Der BFH hat nun erstmals zu dieser Frage Stellung genommen: Im Rahmen einer einstufigen Prüfung (§ 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG) ist - entgegen der Verwaltungsansicht (R 1 EStR 2012) - auf die Einkünfte beider Ehegatten abzustellen und der Grundfreibetrag zu verdoppeln (BFH 6.5.15, I R 16/14, DStR 15, 2273). |
Sachverhalt
Die Eheleute sind österreichische Staatsangehörige mit Wohnsitz in Österreich. Sie beziehen Renten und Pensionen, insbesondere eine mit 58 % nachgelagerte in Deutschland zu besteuernde Sozialversicherungsrente. Die Ehefrau hatte keine deutschen Einkünfte. Die Eheleute hätten die Voraussetzungen für die (optionale) Zusammenveranlagung erfüllt, wenn in die Prüfung der absoluten Wesentlichkeitsgrenze nur die nicht der deutschen Einkommensteuer unterlegenen Einkünfte beider Ehegatten einbezogen (§ 1 Abs. 3 S. 2 EStG) und diese mit dem doppelten Grundfreibetrag (im Streitjahr 2 x 7.834 EUR = 15.668 EUR) verglichen werden. Die Voraussetzungen werden hingegen nicht erfüllt, wenn die Wesentlichkeitsgrenzen (vor Verdoppelung des Grundfreibetrags und Einbeziehung der Einkünfte beider Ehegatten) für die Ehegatten vorab jeweils isoliert und unter Ansatz des einfachen Grundfreibetrags angewendet werden müssen. Dies entspricht der Ansicht der Finanzverwaltung (R 1 S. 3 EStR 2012). Die Klage der Eheleute hatte jedoch Erfolg (FG Mecklenburg-Vorpommern, 15.1.14, 1 K 385/11, EFG 14, 1106). Die Revision des FA blieb vor dem BFH ohne Erfolg.
Anmerkungen
Gemäß § 1 a Abs. 1 Nr. 2 EStG können nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten auf Antrag gemäß § 26 Abs. 1 S. 1 EStG zusammen veranlagt werden (Anwendung des Splitting-Verfahrens), wenn u.a. die Voraussetzungen der fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht erfüllt sind (§ 1 Abs. 3 EStG). Voraussetzung hierfür ist, dass entweder
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