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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Einkünfte eines in der Schweiz auftretenden Chorsängers

    | Der BFH hat zur Besteuerung eines in der Schweiz tätigen und in Deutschland ansässigen Chorsängers entschieden (BFH 30.5.18, I R 62/16). |

     

    Sachverhalt

    Im vorliegenden Fall war ein in Deutschland ansässiger Chortenor im Veranlagungszeitraum 2012 von einem Schweizer Opernhaus engagiert und übernachtete teilweise in der Schweiz in seinem Wohnmobil. Ansonsten kehrte er überwiegend in seine Wohnung nach Deutschland zurück. Für seine Auftritte vor Publikum sowie für die Chorproben erhielt er ein entsprechendes Honorar. Proben und Vorstellungen wurden zu unterschiedlichen Stundensätzen abgerechnet. Die Opernhäuser behielten von den dem Chortenor zustehenden Vergütungen Quellensteuer ein und führten diese an die Eidgenössische Steuerverwaltung ab. Das deutsche Finanzamt setzte gegenüber dem Chortenor auf Grundlage von geschätzten Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit Einkommensteuer fest.

     

    Die hiergegen gerichtete Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg. Das FG ging von Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus und unterwarf lediglich den Teil der Vergütung der Besteuerung, der auf die Auftritte des Chortenors vor Publikum entfiel. Der auf die Probentätigkeit entfallende Arbeitslohn sei lediglich bei der Berechnung des Steuersatzes im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen, die in der Schweiz gezahlte Quellensteuer sei auf die tarifliche Einkommensteuer.

     

    Anmerkungen

    Die vom Chortenor im Streitjahr bezogenen Einnahmen unterliegen als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit i. S. v. § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG der Einkommensteuer. Der Chortenor hat im Streitjahr seinen Wohnsitz im Inland gehabt und ist daher gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 EStG mit seinem Welteinkommen unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

     

    Das Mitglied eines Opernchors ist „Künstler“ i.S. von Art. 17 Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz 1971/2010. Das Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats (hier: Schweiz) nach Art. 17 Abs. 1 S. 1 DBA-Schweiz 1971/2010 umfasst auch die Vergütungsteile, welche dem Künstler für die Mitwirkung an Proben gezahlt werden, die der Vorbereitung der Auftritte vor Publikum dienen (entgegen der Auffassung der Vorinstanz FG Baden-Württemberg 12.5.16, 3 K 3974/14, EFG 17, 557) . Die Doppelbesteuerung wird in diesem Fall jedoch nicht durch Freistellung in Deutschland vermieden, sondern durch Anrechnung der in der Schweiz erhobenen Steuer auf die deutsche Steuer nach Maßgabe von Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 i.V.m. § 34c EStG.

     

    Beachten Sie | Für die Berechnung der „Nichtrückkehrtage“ gemäß Art. 15a Abs. 2 S. 2 DBA-Schweiz 1971/2010 spielt es auch für die VZ vor 2015 keine Rolle, ob der Arbeitnehmer in dem betreffenden Kalenderjahr für einen oder für mehrere Arbeitgeber tätig gewesen ist (entgegen BMF 19.9.94, BStBl I 94, 683, und 18.12.14, BStBl I 15, 22).

     

    Eine Übereinkunft zwischen den deutschen und den Schweizer Steuerbehörden (hier: Konsultationsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur einheitlichen Anwendung und Auslegung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971 i.d.F. des Änderungsprotokolls vom 21.12.92, BGBl II 93, 1888, BStBl I 93, 928) bindet die Gerichte nicht (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). § 2 Abs. 2 AO (i.d.F. des JStG 2010) i.V.m. § 9 Abs. 1 KonsVerCHEV v. 20.12.2010 (BGBl I 2010, 2187, BStBl I 2010, 146) ändert daran nichts; § 2 Abs. 2 AO (i.d.F. des JStG 2010) genügt insoweit nicht den Bestimmtheitsanforderungen, die nach Art. 80 Abs. 1 GG an eine Verordnungsermächtigung zu stellen sind.

    Quelle: ID 45604223