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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    EuGH Versorgungsleistungen bei beschränkter Steuerpflicht

    | Nach Ansicht des EuGH verstoßen die deutschen Einkommensteuerregelungen in § 50 Abs. 1 S. 4 (jetzt S. 3) EStG gegen den freien Kapitalverkehr (Art. 63 AEUV), indem sie nur gebietsansässige Steuerpflichtige berechtigen, von ihren steuerpflichtigen Einkünften Versorgungsleistungen abzuziehen, die als Gegenleistung für die Übertragung der entsprechenden Einnahmequelle im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gezahlt werden (EuGH 24.2.15, C-559/13; Grünewald). |

     

    Sachverhalt

    Der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige Sohn hatte im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge von seinem Vater einen 50 % Anteil an einer Personengesellschaft, die als Gärtnereibetrieb tätig war, übertragen bekommen. Als Gegenleistung wurde vereinbart, dass er seinen Eltern private Versorgungsleistungen zahlt. Neben anderen Einkünften in Deutschland erzielte der Sohn in den Jahren 1999-2002 auch aus der genannten Beteiligung Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Unter Berufung auf § 50 EStG verweigerte ihm das Finanzamt Dortmund die an seine Eltern gezahlten Versorgungsleistungen von seinen in Deutschland steuerpflichtigen Einkünften als Sonderausgaben abzuziehen.

     

    Hintergrund | § 50 Abs. 1 S. 4 EStG bestimmt, dass verschiedene Vorschriften, u.a. § 10 EStG bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht anzuwenden sind (aktuell § 50 Abs. 1 S. 3 EStG). Für beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer wurde der Anwendungsausschluss ab den Veranlagungszeitraum (VZ) 2010 jedoch teilweise wieder zurückgenommen (vgl. § 50 Abs. 1 S. 4 EStG n.F.).

     

    Anmerkungen

    Nach Auffassung des BFH hatte das Finanzamt im Streitfall auf der Grundlage des anwendbaren nationalen Rechts zutreffend einen Abzug der fraglichen Versorgungsleistungen abgelehnt. Der BFH hatte jedoch Zweifel hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Europarecht. Zwar habe der EuGH bereits entschieden, dass eine Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) vorliege, wenn private Versorgungsleistungen, die im Zusammenhang mit inländischen Vermietungseinkünften stehen, nicht abzugsfähig seien (EuGH, Urteil v. 31.3.2011 - Rs. C-450/09; Schröder). Der EuGH habe sich in diesem Urteil jedoch noch nicht zu der Frage geäußert, ob zu berücksichtigen sei, dass die betreffende nationale Steuerregelung auf dem sogenannten „Korrespondenzprinzip“ beruhe, wonach, wenn der Schuldner einer Versorgungsleistung über ein Recht auf Abzug dieser Leistung verfüge, der Leistungsempfänger zu besteuern sei (BFH 14.5.13, I R 49/12).

     

    Der EuGH führte dazu aus: Zwar kann die Notwendigkeit, die Kohärenz einer Steuerregelung zu wahren, eine Beschränkung der Ausübung der Grundfreiheiten rechtfertigen. Ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument kann jedoch nur Erfolg haben, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht. An einem solchen unmittelbaren Zusammenhang fehlt es u.a. dann, wenn es um verschiedene Steuern oder die steuerliche Behandlung verschiedener Steuerpflichtiger geht. Dies ist hier der Fall, da der Abzug der Versorgungsleistungen durch den Leistenden und die Besteuerung dieser Leistungen bei ihrem Empfänger notwendigerweise verschiedene Steuerpflichtige betreffen.

     

    Auf die Vorlagefrage des BFH antwortete der EuGH schließlich wie folgt: „Art 63 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die es einem gebietsfremden Steuerpflichtigen, der in diesem Mitgliedstaat gewerbliche Einkünfte aus Anteilen an einer Gesellschaft erzielt hat, die ihm von einem Elternteil im Wege einer vorweggenommenen Erbfolge übertragen wurden, verwehrt, von diesen Einkünften die Versorgungsleistungen abzuziehen, die er an diesen Elternteil als Gegenleistung für diese Übertragung gezahlt hat, während sie einem gebietsansässigen Steuerpflichtigen diesen Abzug gestattet.“

    Quelle: ID 43263014