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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    EuGH-Vorlage zum Sonderausgabenabzugsverbot für im Ausland tätige Arbeitnehmer

    von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    Verstößt das Verbot des Sonderausgabenabzugs für Sozialversicherungs-beiträge (§ 10 Abs. 2 EStG) im Ausland tätiger Arbeitnehmer gegen Unionsrecht? Diese Vorlagefrage hat der BFH jetzt dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegt (BFH 16.9.15, I R 62/13, BStBl II 16, 205).

     

    Sachverhalt

    Die Eheleute wurden 2005 und 2006 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erzielte als deutscher Beamter Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit, seine französische Ehefrau war in der französischen Finanzverwaltung verbeamtet. Das Finanzamt nahm die Einkünfte der Eheleute in den Streitjahren als nach dem DBA-Frankreich (21.7.59, BGBl II 61, 397) steuerfreie Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Einkommensteuer aus. Es berücksichtigte diese Einkünfte aber, gekürzt um die Positionen „Pension civile“ und „Pension civile IMT“ bei der Bemessung der Steuersätze für den Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG). Hiergegen wenden sich die Eheleute und meinen, ihre Bezüge dürften beim Progressionsvorbehalt nicht anders ermittelt werden als die steuerpflichtigen Einkünfte deutscher Beamter, denen der Staat erhebliche steuerfreie Sozialleistungen gewähre. Die hierin liegende Ungleichbehandlung verstoße gegen Unionsrecht.

     

    Nach erfolgloser Klage (FG Baden-Württemberg 31.7.13, 14 K 2265/11, EFG 14, 774) verfolgen die Eheleute nun vor dem BFH die Sache weiter und sind der Ansicht, die Abzugspositionen müssten als steuerlich abzugsfähige Sonderausgaben berücksichtigt werden. Jetzt hat der BFH ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet.