· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kein Abzug ausländischer Steuer im Missbrauchsfall
von RA Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Einem Steuerpflichtigen können Gewinnausschüttungen einer GmbH zugerechnet werden, weil eine zwischen ihm und der GmbH bestehende Beteiligungskonstruktion über ausländische Gesellschaften als Gestaltungsmissbrauch zu bewerten ist. In diesem Fall setzt der BFH der Möglichkeit des Abzugs ausländischer Steuern Grenzen: Der Steuerpflichtige kann die von der zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaft im Ausland gezahlte Dividendensteuer nicht im Inland von seinen Einkünften abziehen (BFH 2.3.16, I R 73/14, DB 16,1615). |
Sachverhalt
Der im Inland ansässige Anteilseigner war über im Ausland ansässige Gesellschaften an einer inländischen GmbH beteiligt. Diese Beteiligungskonstruktion war - unstreitig - als Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) zu qualifizieren. Die vom Anteilseigner vereinnahmten Gewinnausschüttungen der GmbH führten deshalb (unstreitig) zu inländischen Einkünften aus Kapitalvermögen.
Da im Ausland für Gewinnausschüttungen einer der Gesellschaften an eine andere Gesellschaft Dividendensteuer angefallen war, wollte der Anteilseigner diese Auslandssteuer gemäß § 34c Abs. 3 EStG einkünftemindernd berücksichtigen. Das FA lehnte dies ab, auch die hiergegen gerichtete Klage blieb in allen Instanzen ohne Erfolg.
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