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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Kein Abzug finaler Betriebsstättenverluste nach Unionsrecht

    | Leistet der Veräußerer bei der entgeltlichen Übertragung eines Mitunternehmeranteils an einer ausländischen Personengesellschaft wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft an den Erwerber eine Ausgleichszahlung, kann er insoweit keinen inländischen Verlust geltend machen, als die Personengesellschaft über ausländische Betriebsstätten verfügt, die nach dem einschlägigen DBA nicht der inländischen Besteuerung unterliegen. Wie der BFH zudem entschieden hat, führt die Ausgleichszahlung aufgrund einer geänderten Rechtsprechung EuGH auch nicht zu einem nach Unionsrecht abziehbaren sog. finalen Verlust (BFH 22.2.17, I R 2/15; s. auch BFH, Pressemitteilung Nr. 31/17 vom 17.5.17). |

     

    Sachverhalt

    Eine GmbH hatte 1999 ihren KG-Anteil auf den zweiten Kommanditisten übertragen. Die KG verfügte über eine italienische Betriebsstätte, die in den Jahren 1996 bis 1998 Verluste erwirtschaftete, welche nach § 2a Abs. 3 EStG gesondert festgestellt wurden. Wegen der zu erwartenden Verluste bei der KG hatte die GmbH im Zuge der Übertragung eine Entschädigungszahlung zu leisten, die anteilig auf die italienische Betriebsstätte entfiel. Das Finanzamt behandelte den auf die italienische Betriebsstätte entfallenden Anteil der Ausgleichszahlung als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe und stellte darüber hinaus fest, dass die Voraussetzungen einer Hinzurechnung der in den Vorjahren abgezogenen Verluste erfüllt seien. Das FG hatte der Klage der GmbH nur hinsichtlich des Betriebsausgabenabzugs stattgegeben. Der BFH revidierte jedoch diese Entscheidung. Die Ausgleichszahlung kann weder als Betriebsausgabe noch als sog. finaler Verlust abgezogen werden.

     

    Anmerkungen

    Entscheidend ist die sog. Symmetriethese, nach der die abkommensrechtliche Freistellung ausländischer Einkünfte sowohl positive als auch negative Einkünfte umfasst. Die Rechtsprechung von EuGH und BFH ging bislang davon aus, dass hiervon abweichend aus Gründen der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit bei der inländischen Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage ein Verlustabzug möglich ist, wenn und soweit der Steuerpflichtige nachweist, dass die Verluste im ausländischen Betriebsstättenstaat (sog. Quellenstaat) steuerrechtlich unter keinen Umständen verwertbar und damit „final“ sind (sog. finale Verluste). Der BFH hatte dies angenommen, wenn die Verluste im Quellenstaat aus tatsächlichen Gründen nicht mehr berücksichtigt werden können oder ihr Abzug in jenem Staat zwar theoretisch noch möglich, aus tatsächlichen Gründen aber so gut wie ausgeschlossen ist und ein wider Erwarten gewährter Abzug im Ausland verfahrensrechtlich im Inland noch rückwirkend nachvollzogen werden könnte.

     

    Diese Rechtsprechung wird jedoch vom EuGH inzwischen nicht mehr aufrecht erhalten. Im Urteil Timac Agro Deutschland vom 17.12.15 (C-388/14; s. auch Wilke, PIStB 16, 119) hat der EuGH entschieden, dass wegen fehlender tatbestandlicher Vergleichbarkeit mit einem Inlandsfall keine unionsrechtlichen Bedenken bestehen, wenn ein Mitgliedstaat einer gebietsansässigen Gesellschaft im Fall der Veräußerung einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte die Möglichkeit verwehrt, die Verluste der veräußerten Betriebsstätte in die Bemessungsgrundlage der Steuer einzubeziehen, sofern aufgrund eines DBA die ausschließliche Befugnis zur Besteuerung der Ergebnisse dieser Betriebsstätte dem Mitgliedstaat zusteht, in dem sie belegen ist. An diese Rechtsprechungsänderung sah sich der BFH nun als gebunden an.

     

    Beachten Sie | Zwar ist die Bedeutung der EuGH-Entscheidung nicht unumstritten. Dennoch belässt diese Entscheidung keinen Raum „für vernünftige Zweifel hinsichtlich der richtigen Auslegung der fraglichen Rechtsnorm“. Der BFH hat sich daher in seinem Urteil dem EuGH angeschlossen. Er hat davon abgesehen, die Rechtsfrage (nochmals) dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

     

    Quelle: ID 44667794