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Kein Kindergeld für nicht freizügigkeitsberechtigte Norweger
| Nach § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG haben EWR-Staatsangehörige (z. B. Norweger) keinen Kindergeldanspruch, wenn sie nicht die Freizügigkeitsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EU erfüllen (FG Münster 20.9.24, 9 K 440/22 KG, Rev. BFH III R 32/24). |
Im Streitfall lagen zwar die Voraussetzungen für einen Kindergeldanspruch nach § 62 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 63 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich vor. Jedoch schloss § 62 Abs. 1a Satz 3 EStG den Anspruch aus. Nach dieser Vorschrift entfällt der Kindergeldanspruch eines EWR-Staatsangehörigen, der seit mehr als drei Monaten im Inland lebt, wenn er nicht die Freizügigkeitsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EU erfüllt. Die Familienkasse prüft dies eigenständig (§ 62 Abs. 1a S. 4 EStG), ebenso kann das Gericht die Freizügigkeitsvoraussetzungen selbst überprüfen.
Die Antragstellerin war seit September 2021 in Deutschland gemeldet. Da sie weder erwerbstätig noch erwerbssuchend war und kein Aufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 oder 3 FreizügG/EU nachweisen konnte, wurde ihr Kindergeldanspruch abgelehnt.
Auch ein Aufenthaltsrecht über ihre Kinder, die EWR-Bürger sind, konnte sie nicht ableiten, da diese nicht erwerbstätig waren. Die Familienkasse und das Gericht überprüften die Voraussetzungen und kamen zu demselben Ergebnis.
Beachten Sie | Das FG Münster ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Die Kläger legten Revision beim BFH ein (III R 32/24), da eine höchstrichterliche Entscheidung zur Verfassungsmäßigkeit des § 62 Abs. 1a S. 3 EStG noch aussteht.