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  • · Nachricht · Einkommensteuer

    Keine Kürzung der Werbungskosten eines Botschafters für seine Dienstwohnung im Ausland

    | Das FG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass ein Botschafter, der im Inland eine Wohnung unterhält und vom Auswärtigen Amt angewiesen ist, eine Dienstwohnung in der ausländischen Botschaft zu beziehen, die Kosten für diese Zweitwohnung im Ausland unabhängig von deren Größe steuerlich geltend machen kann (FG Rheinland-Pfalz, 22.6.21, 3 K 1255/20, Revision zugelassen; s. auch Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 8.9.21). |

     

    Sachverhalt

    Ein deutscher Staatsangehöriger war im Streitjahr 2017 als Botschafter der Bundesrepublik Deutschland in verschiedenen Ländern in Asien tätig und wohnte ‒ wie vom Auswärtigen Amt angewiesen ‒ in Wohnungen, die sich in den jeweiligen Botschaften befanden. Die Wohnungen hatten eine Größe zwischen 186 m² und 249 m². Neben seinem steuerpflichtigen Bruttoarbeitslohn (98.312 Euro) erhielt der Kläger steuerfreie Auslandszuschläge (58.249 Euro), sein Gehalt wurde allerdings um als „Dienstwohnungsvergütung“ bezeichnete Beträge gekürzt (zwischen rund 1.500 Euro und 1.800 Euro monatlich). Seine Ehefrau wohnte während des gesamten Streitjahrs in der gemeinsamen Wohnung der Eheleute im Inland. Mit ihrer Einkommensteuererklärung machten die Eheleute Kosten für die doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 25.000 Euro geltend. In diesem Betrag enthalten ist die Kürzung der Bezüge um die als „Dienstwohnungsvergütung“ bezeichnete Beträge.

     

    Das FA vertrat die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht in voller Höhe „notwendig“ gewesen und nur abziehbar, soweit sie auch für eine nach Lage und Ausstattung durchschnittliche Wohnung von maximal 60 m² entstanden wären. Gegen diese Kürzung der geltend gemachten Werbungskosten (rund 8.220 Euro) haben die Eheleute Klage beim FG Rheinland-Pfalz erhoben und erhielten Recht.

     

    Anmerkungen

    Zur Begründung führte das FG aus, die von den Eheleuten geltend gemachten Kosten seien in voller Höhe „notwendige Mehraufwendungen“ im Rahmen der doppelten Haushaltsführung gewesen. Sie seien dem Botschafter nicht nur wegen seiner beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstanden, sie seien für ihn auch unvermeidbar gewesen. Sein Dienstherr habe ihm jeweils die Anweisung erteilt, in der Botschaft eine Wohnung zu nehmen, was nicht nur die Berechtigung, sondern auch die Verpflichtung beinhaltet habe, die Dienstwohnung zu beziehen. Deshalb sei dem Botschafter auch die Dienstwohnungsvergütung in Form des Mietwerts der Dienstwohnung als sog. „Sachbezug“ auf seine Dienstbezüge angerechnet worden.

     

    Der Botschafter habe sich weder dem Wohnen in der Dienstwohnung als solchem noch der Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung auf seine Dienstbezüge entziehen können. Er hätte ‒ worauf er zu Recht hingewiesen habe ‒ die Botschaftertätigkeit nicht ohne das Beziehen der zugewiesenen Dienstwohnung ausüben können. Die daraus folgenden Kosten seien daher nicht von der subjektiven Entscheidung des Botschafters abhängig, sondern nach objektiven Maßstäben angemessen.

    Quelle: ID 47624331