· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Progressionsvorbehalt bei abkommensrechtlich freigestellten ausländischen Einkünften zulässig
von Dr. Stephan Peters, Haltern am See
| Mit Urteil vom 11.10.23 hat der BFH entschieden, dass der Progressionsvorbehalt bei abkommensrechtlich freigestellten ausländischen Einkünften weder gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt noch durchgreifende unionsrechtliche Bedenken bestehen. Eine Übermaßbesteuerung liege auch nicht vor, wenn die Gesamtsteuerbelastung bei Zusammenrechnung der Auslandssteuer und der inländischen Steuererhöhung aufgrund des Progressionsvorbehalts rechnerisch eine Steuerbelastung der ausländischen Einkünfte von mehr als 49 % ergäbe (BFH 11.10.23, I R 53/20). |
Sachverhalt
Die Eheleute hatten drei Kinder und bezogen neben inländischen Einkünften auch Einkünfte aus einer Beteiligung als Kommanditisten einer Bergbahn KG mit Sitz in Österreich. Die Beteiligungseinkünfte unterlagen in Österreich der Besteuerung. Die auf die Bergbahn KG entfallenden Einkünfte wurden durch das Finanzamt dem Progressionsvorbehalt unterworfen. Im Rahmen der Veranlagung wurden auch Kinderfreibeträge berücksichtigt.
Die Eheleute waren unter Vorlage des österreichischen Einkommensteuerbescheids der Ansicht, dass die Besteuerung gegen das Übermaßverbot verstoße und beantragten eine abweichende Festsetzung aus Billigkeitsgründen, welche das Finanzamt ablehnte. Im Rahmen des Revisionsverfahrens rügten die Eheleute die Verletzung materiellen Rechts und begehrten u. a. die Gewährung des maximalen Steuervorteils aus dem Familienleistungsausgleich mit dem Ziel, dass sich die Kinderfreibeträge in dem Umfang auswirken, der sich bei inländischer Steuerpflicht der ausländischen Einkünfte ergäbe.
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