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  • · Fachbeitrag · Grenzgänger

    Steuerliche Behandlung von Prämien zur obligatorischen Schweizer Unfallversicherung

    von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg

    | Die vom Schweizer Arbeitgeber eines deutschen Grenzgängers an den Versicherer geleisteten Prämien für die obligatorische Versicherung der Nichtberufsunfälle (NBUV) führen mit der Prämienzahlung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn. Die Abzugsfähigkeit ausländischer Sonderausgaben richtet sich hierbei nach deutschem Recht und hängt vom versicherten Risiko ab (FG Baden-Württemberg 26.11.20, 3 K 3139/19, Revision unter X R 1/21). |

     

    Sachverhalt

    Die deutschen Eheleute mit Wohnsitz in Deutschland sind in der Schweiz tätig. Ihre Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit wurden in den Jahren 2016 und 2017 nach der Grenzgänger-Regelung im Inland besteuert. Als Arbeitnehmer in der Schweiz sind die Eheleute obligatorisch in der Schweizer Unfallversicherung versichert. Diese Versicherung gewährt Schutz bei Berufsunfällen, Berufskrankheiten und Nichtberufsunfällen; anders als in Deutschland gehören in der Schweiz zu den Nichtberufsunfällen auch Unfälle auf dem Weg zur und von der Arbeit.

     

    Die Prämien für die Versicherung der Nichtberufsunfälle (NBUV) im Rahmen der Schweizer Unfallversicherung trägt grundsätzlich der Arbeitnehmer. Deshalb wurden diese im Streitfall vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen. Beim Ehemann hingegen zahlte dessen Arbeitgeber die Prämien auch für die NBUV. Das FA erhöhte den steuerpflichtigen Arbeitslohn des Ehemanns um die vom Arbeitgeber übernommenen Prämien für die NBUV. Das FA berücksichtigte hierbei die Prämien der Eheleute hälftig als Werbungskosten und hälftig als Sonderausgaben. Der Sonderausgabenabzug hatte jedoch keine steuerlichen Auswirkungen im Streitfall, weil die Eheleute bereits anderweitig den Sonderausgaben-Höchstbetrag ausgeschöpft hatten. Die hiergegen erhobene Klage hatte vor dem FG Baden-Württemberg teilweise Erfolg; allerdings ist inzwischen die Revision beim BFH anhängig.